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Auf markenrechtliche Abmahnungen und Gebührenforderungen richtig reagieren


urbs-media, 25.10.1999: Im Wirtschaftsleben und ganz speziell im Internet kommt es gegenwärtig vermehrt zu Abmahnungen wegen angeblicher Verletzung von fremden Markenrechten oder fremden Geschmacksmustern. Die betroffenen Firmen werden dann von den "Inhabern" dieser eingetragenen Rechte aufgefordert, eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen abzugeben und dem vorgeblichen Rechtsinhaber die Kosten des Verfahrens zu erstatten. Zugleich wird dem Abgemahnten im Regelfall angeboten, den "markenrechtlich geschützten Begriff" gegen eine angemessene Lizenzgebühr weiterhin benutzen zu können.

Dieses sogenannte Marken-Grabbing hat folgenden rechtlichen Hintergrund: Findige Geschäftemacher lassen sich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bestimmte Begriffe als Markenzeichen oder Geschmacksmuster eintragen. In letzter Zeit ist dies z.B. mit den Begriffen Webspace und Site-Promotion sowie dem @-Zeichen in den E-Mail-Adressen geschehen. Da das DPMA in München bei der Eintragung von angemeldeten Schutzrechten sehr großzügig verfährt, werden derzeit auch Begriffe der Umgangssprache als geschützte Marken eingetragen.

Eine Eintragung als Geschmacksmuster oder Markenzeichen besagt jedoch nicht zwangsläufig, dass der "Markenrechtsinhaber" auch tatsächlich verlangen kann, dass die betreffenden Bezeichnungen und Wortkombinationen nicht mehr ohne seine Zustimmung verwendet werden können. Denn nach der Rechtsprechung sind allgemeine Begriffe aus der Umgangssprache für Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig. Allerdings hat sich diese Erkenntnis insbesondere bei den erstinstanzlichen Gerichten noch nicht vollständig durchgesetzt, so dass vielfach die angeblichen Schutzrechte erst in Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren für wirkungslos erklärt werden.

urbs-media Praxistip: Wer eine derartige Abmahnung erhält, sollte keinesfalls sofort die geforderte Unterlassungserklärung abgeben oder Zahlungen leisten. Auch wenn der angebliche Markenrechtsinhaber auf Urteile verweist, die seinen Rechtsstandpunkt belegen, beginnt die Rechtsprechung zu erkennen, dass es unhaltbar ist, wenn bestimmte Begriffe dem allgemeinen Sprachgebrauch entzogen und zum Eigentum einzelner Geschäftemacher erklärt werden. Daher haben die Betroffenen gute Chancen, zumindest bei einer höheren Instanz den Marken-Grabbern das Handwerk zu legen.

Inzwischen haben sich im Internet mehrere Interessengemeinschaften zusammengefunden, um dem Marken-Grabbing ein Ende zu bereiten. Dort finden sich zahlreiche weiterführende Hinweise zu aktuellen Urteilen und anhängigen Verfahren. Unter den beiden Internet-Adressen www.online-recht.de und www.markengrabbing.de können Betroffene sich über die jeweils neueste Entwicklung informieren.



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