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Vertragsabschlüsse auf Verkaufsmessen können nicht widerrufen werden


urbs-media, 27.9.1999: Nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (Haustürwiderrufsgesetz) steht dem Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, den Vertragsabschluß zu widerrufen. Dieses einwöchige Widerrufsrecht besteht nach § 1 HausTWG in folgenden Fällen:

  • Der Vertrag wird am Arbeitsplatz oder im Bereich der Privatwohnung des Kunden abgeschlossen, ohne daß der Verkäufer zu den Vertragsverhandlungen ausdrücklich bestellt worden ist.

  • Der Vertragsabschluß erfolgt während einer Freizeitveranstaltung.

  • Der Vertragsabschluß erfolgt im Anschluß an ein überraschendes Ansprechen des Kunden in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrswege.
  • Streitigkeiten über den Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes entstehen dabei häufig im Zusammenhang mit Verkaufsmessen. Bei derartigen Veranstaltungen ist es oftmals unklar, ob es sich um eine Freizeitveranstaltung handelt und dem Kunden daher ein Widerrufsrecht zusteht. Diese Frage hat das OLG Düsseldorf nunmehr für die Camping- und Caravanmesse in Essen verneint und entschieden, daß Vertragsabschlüsse während dieser Messe nicht widerrufen werden können.

    Entscheidend für die Eigenschaft einer Freizeitveranstaltung ist demnach, ob der Kunde mit Einkaufsmöglichkeiten rechnen muß oder nicht. Ein Widerrufsrecht besteht daher nur dann, wenn dem Kunden der gewerbliche Charakter einer Veranstaltung zunächst verschleiert wird. Dies ist bei Verkaufsmessen regelmäßig nicht der Fall.

    (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 2.3.1999 - 21 U 140/98)

    urbs-media Praxistip: Wird unter dem Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes ein Vertrag abgeschlossen, so ist der Verkäufer verpflichtet, den Kunden hierüber schriftlich zu belehren. Diese Belehrung ist vom Kunden durch eine zweite Unterschrift zu dokumentierten.

    Unterbleibt diese Belehrung des Kunden über sein einwöchiges Recht zum Widerruf, so erlischt das Widerrufsrecht erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.



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