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Ersatz der Mietwagenkosten bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall


urbs-media, 30.8.1999: Wer unverschuldet mit seinem Kraftfahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat gegen den Schädiger bzw. die Kfz-Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Erstattung der zur Schadensbeseitigung notwendigen Kosten. Außerdem kann der Geschädigte für die Dauer der Reparatur auf Kosten des Unfallverursachers ein Ersatzfahrzeug anmieten.

Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung entsteht dann zuweilen Streit über die Frage, ob der Geschädigte als Ausgleich für die ersparten Eigenbetriebskosten eine pauschale Minderung der Mietwagenkosten hinnehmen muß. Dieser von manchen Versicherungen vorgenommene Abzug liegt im Regelfall zwischen 10 und 20 Prozent der für den Leihwagen aufgewendeten Kosten.

Um diesen Eigenanteil zu vermeiden, mieten viele Geschädigte ein klassentieferes Ersatzfahrzeug an. Viele Versicherungen verzichten in diesem Fall auf den Abzug eines ersparten Eigenanteils für das eigene Fahrzeug und übernehmen die Mietwagenkosten in voller Höhe. Diese Vorgehensweise entspricht einer Empfehlung des HUK-Verbands, die jedoch für die Kfz-Versicherungen nicht verbindlich ist. Daher kommt es in der Praxis immer wieder vor, daß eine Haftpflichtversicherung auch bei der Anmietung eines kleineren Ersatzfahrzeugs für die ersparten Eigenbetriebskosten Abzüge bei den Leihwagenkosten vornimmt.

Diese Vorgehensweise ist nach einem Urteil des OLG Hamm rechtswidrig. Wer seine Ansprüche an Komfort, Leistung und Repräsentation bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zurückschraubt und ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmietet, muß nach dieser Entscheidung keinen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen hinnehmen.

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.1.1999 - 6 U 119/98)

urbs-media Praxistip: Um unnötige Prozesse mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu vermeiden, sollten Sie sich vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs kurz mit der Versicherung in Verbindung setzen und sich bestätigen lassen, daß diese bei der Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeugs bei den Mietwagenkosten keinen Abzug vornimmt.



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