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Kunden müssen den vollen Kaufpreis nicht vor der Lieferung bezahlen


urbs-media, 9.8.1999: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Restzahlung des Kunden bereits vor der Lieferung fällig wird, verstoßen gegen das AGB-Gesetz und sind damit unwirksam. Die Rechtsprechung hält derartige "Vorleistungsklauseln" allenfalls dann für zulässig, wenn dem Kunden vor der Zahlung die Möglichkeit gegeben wird, die Ware auf eventuelle Mängel zu untersuchen.

Manche Unternehmen versuchen diese Rechtsprechung zur Unzulässigkeit derartiger AGB-Regelungen über die Fälligkeit des Restkaufpreises dadurch zu umgehen, daß sie die unzulässige Vorleistungsklausel nicht mehr in den vorgedruckten Text ihrer Liefer- und Zahlungsbedingungen aufnehmen, sondern von ihren Mitarbeitern jeweils handschriftlich einfügen lassen. Diesen Umgehungsversuchen hat der Bundesgerichtshof nunmehr einen Riegel vorgeschoben.

Nach diesem Urteil ist es für die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes unerheblich, ob eine bestimmte Klausel vorformuliert in den AGB abgedruckt ist oder jeweils inhaltsgleich von Hand eingesetzt wird. Dabei ist es nicht erforderlich, daß es von der Unternehmensleitung eine konkrete Anweisung gibt, bestimmte Klauseln jeweils inhaltsgleich handschriftlich in den Vertrag aufzunehmen. Für die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes ist es ausreichend, wenn eine bestimmte Klausel in einer Vielzahl von Fällen verwendet wird. Dieses Merkmal ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bereits dann erfüllt, wenn 15 Prozent aller Verträge die entsprechende oder eine inhaltsgleiche handschriftlich eingefügte Klausel enthalten.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.3.1999 - VIII ZR 204/98)

urbs-media Praxistip: Was die Höhe einer zulässigen Anzahlung angeht, hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, daß der Händler bei Vertragsabschluß im Regelfall nicht befugt ist, eine Anzahlung von 20 Prozent des Kaufpreises zu verlangen (OLG Dresden, Urteil vom 14.5.1998 - 21 U 3679/97).



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