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Fristen für die Ausführung von Banküberweisungen ab 14.8.1999 gesetzlich geregelt


urbs-media, 9.8.1999: Die Bundesregierung hat im Bundesgesetzblatt Nr. 39 vom 26.7.1999 den Text eines sogenannten Überweisungsgesetzes veröffentlicht. Die neuen Vorschriften beruhen im wesentlichen auf einer EU-Richtlinie.

Die Neuregelungen gelten bis zum 31.12.2001 lediglich für Überweisungen in die Mitgliedsstaaten der EU sowie in die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Ab dem 1.1.2002 gilt das Überweisungsgesetz dann auch für Überweisungsaufträge innerhalb Deutschlands.

Die gesetzlichen Neuregelungen im einzelnen:

  • Überweisungsaufträge müssen bei Inlandsüberweisungen zwischen mehreren Kreditinstituten spätestens innerhalb von drei Bankgeschäftstagen ausgeführt werden (gilt ab 1.1.2002).

  • Überweisungen innerhalb eines Kreditinstituts müssen dem Empfänger binnen eines Bankgeschäftstags gutgeschrieben werden. Dies gilt auch bei Überweisungen zwischen Zweigstellen (gilt ab 1.1.2002).

  • Auslandsüberweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) müssen spätestens innerhalb von fünf Bankgeschäftstagen ausgeführt werden (gilt ab 14.8.1999).

  • Bei verspäteten Überweisungen muß das ausführende Kreditinstitut Verzugszinsen zahlen. Der Zinssatz beträgt zwei Prozentpunkte über dem sogenannten Basiszinssatz, mindestens jedoch 6 Prozent pro Jahr.

  • Der Überweisungsbetrag muß dem Empfänger in voller Höhe gutgeschrieben werden. Gebühren und sonstige Kosten dürfen daher nicht abgezogen werden. Erhält der Empfänger nicht den volle Betrag, muß das Kreditinstitut den fehlenden Betrag ersetzen.
  • Die gesetzlichen Fristen zur Ausführung von Überweisungsaufträgen und die Erstattungspflicht von Gebühren greifen aber nur dann ein, wenn die Beteiligten keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben. Derartige abweichenden Vereinbarungen können auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten.

    urbs-media Praxistip: Die Deutsche Bundesbank hat eine Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Kreditinstituten und deren Kunden aus grenzüberschreitenden Überweisungsvorgängen eingerichtet. Die Beschwerdestelle ist ab sofort zuständig für Überweisungen in EU-Länder und nach Island, Liechtenstein und Norwegen.

    Ab 1.1.2002 können sich Bank- und Sparkassenkunden dann auch bei innerdeutschen Überweisungen und Überweisungen in Drittstaaten an die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank wenden. Das Verfahren ist kostenlos.

    Die Deutsche Bundesbank hat ein Merkblatt über das Schlichtungsverfahren erstellt, das Interessenten unter der folgenden Anschrift anfordern können:

    Deutsche Bundesbank
    Schlichtungsstelle
    Postfach 100 602

    60006 Frankfurt

    Telefon: 069 - 9566-4050
    Telefax: 069 - 9566-4056

    Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank beschränkt sich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem neuen Überweisungsgesetz. Für sonstige Kundenbeschwerden (z.B. aus Wertpapier- und Kreditgeschäften) haben die im Bundesverband deutscher Banken zusammengeschlossenen privaten Kreditinstitute eine besondere Beschwerdestelle eingerichtet. Der sogenannte Banken-Ombudsmann ist unter folgender Anschrift zu erreichen:

    Bundesverband deutscher Banken
    Kundenbeschwerdestelle
    Katenburg 1

    50667 Köln

    Telefon: 0221 - 16631



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