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Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz bei Zeitschriftenabonnements


urbs-media, 26.7.1999: Nach § 7 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) werden Darlehensverträge mit Verbrauchern erst dann wirksam, wenn der Darlehensnehmer den Vertrag nicht innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Über dieses Widerrufsrecht ist der Darlehensnehmer schriftlich zu belehren und der Darlehensnehmer muß durch eine gesonderte Unterschrift dokumentieren, daß er diese Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen hat. Unterbleibt die notwendige Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. die gesonderte Unterschrift, erlischt das Recht zum Widerruf erst nach beiderseitiger vollständiger Erfüllung des Vertrags, spätestens jedoch ein Jahr nach Vertragsabschluß (§ 7 Abs. 2 VerbrKrG).

Das Verbraucherkreditgesetz gilt dabei nicht nur für Darlehens- und Abzahlungsgeschäfte, sondern nach § 2 VerbrKrG u.a. auch für solche Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand haben. Hierunter fallen daher auch Zeitschriftenabonnements, bei denen sich der Besteller für einen längeren Zeitraum vertraglich bindet.

Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes greifen jedoch nur dann ein, wenn die vertraglich begründete Verpflichtung des Kunden die sogenannte Bagatellgrenze übersteigt. Dies ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG dann der Fall, wenn der auszubezahlende Kreditbetrag oder der Barzahlungspreis über 400 DM liegt. Verschiedene Zeitungs- und Zeitschriftenverlage haben sich daher bisher auf den Standpunkt gestellt, ein Widerrufsrecht für Abonnements greife dann nicht ein, wenn die Summe der vom Abonnenten zu leistenden Raten während der Vertragslaufzeit unter 400 DM liegt.

Dieser Auffassung hat das Landgericht München nunmehr widersprochen und entschieden, daß die Bagatellgrenze von 400 DM auf den Bezug von Druckschriftenabonnements nicht anwendbar ist. Nichtgewerbliche Zeitungs- und Zeitschriftenbezieher müssen daher bei Vertragsabschluß generell auf ihr Widerrufsrecht hingewisen werden und diese Belehrung gesondert unterschreiben. Ist dies nicht der Fall, können derartige Abonnementsverträge noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsabschluß schriftlich vom Besteller widerrufen werden.

(Landgericht München I, Urteil vom 13.8.1998 - 7 O 22251/97)

urbs-media Praxistip: Das vorgenannte Widerrufsrecht gilt nur für solche Personen, die eine Zeitung oder eine Zeitschrift in ihrer Eigenschaft als Verbraucher zu ihrem privaten Bedarf abonnieren (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG). Bei Verträgen, die in Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen werden, greift das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz daher nicht ein.



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