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Telefongesellschaften müssen Einzelverbindungsnachweise kostenlos erstellen


urbs-media, 19.7.1999: Nach § 14 Satz 4 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) sind die Telefongesellschaften verpflichtet, ihren Kunden auf Antrag kostenlos mit der Telefonrechnung einen Einzelgesprächsnachweis zuzusenden. Diese Bestimmung wird von manchen Telefongesellschaften so ausgelegt, daß zwar für die monatlichen Einzelgesprächsnachweise keine Gebühren erhoben werden dürfen, bei der erstmaligen Beantragung dieser Leistung aber eine Einrichtungsgebühr erhoben werden darf.

Dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein nunmehr entgegengetrreten. Das Gericht hat entschieden, daß § 14 Satz 4 TKV sowohl die regelmäßige monatliche Gebühren für Einzelgesprächsnachweise als auch sogenannte Einrichtungsgebühren verbietet.

(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.3.1999 - 2 U 22/99)

urbs-media Praxistip: Die Unzulässigkeit von Einrichtungsgebühren für Einzelgesprächsnachweise ergibt sich auch aus einer Richtlinie der EU "Über die Anwendung des offenen Netzzugangs" vom 26.2.1998. Die gesetzwidrig erhobenen Gebühren können von der Telefongesellschaft zurückgefordert werden. Verstöße gegen die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung sollten außerdem der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post mitgeteilt werden.

Regulierungsbehörde für Telekommunikation
Heinrich-von-Stephan-Straße 1
53175 Bonn

Tel.: 0228 / 14-0
Fax: 0228 / 14-8872



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