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Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Mahnanwalt


urbs-media, 31.5.1999: Wenn der Gläubiger gegen einen Schuldner einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt, ist hierzu das Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers zuständig. Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, wird das streitige Gerichtsverfahren dann an dem Gericht durchgeführt, das für den Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners örtlich zuständig ist.

Bei der Beantragung eines Mahnbescheids wird der Gläubiger im Regelfall einen (Mahn)Anwalt in seiner Nähe mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Die Abgabe des Verfahrens nach einem Widerspruch des Schuldners an das für Klagen gegen ihn örtlich zuständige Gericht erfordert dann häufig die Einschaltung eines weiteren Anwalts für das streitige Gerichtsverfahren. Dieser Fall tritt insbesondere dann ein, wenn der als Mahnanwalt tätige Rechtsanwalt am Prozeßgericht nicht zugelassen ist.

Die Beauftragung eines weiteren Anwalts führt dabei zwangsläufig zu Mehrkosten, die nur unter bestimmten Voraussetzungen auf den Schuldner abgewälzt werden können. Die Gerichte legen diese Mehrkosten nur dann dem Schuldner auf, wenn der Gläubiger bei der Beantragung des Mahnbescheids mit einem Widerspruch des Schuldners nicht zu rechnen brauchte. Hat dieser daher z.B. vorprozessual die Forderung bestritten oder sonstige Einwendungen geltend gemacht, sind die Kosten für den separaten Mahnanwalt vom Gläubiger zu tragen.

(Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 3.9.1998 - 2 W 151/98)

urbs-media Praxistip: Die Einschaltung eines Mahnanwalts am Wohnort des Gläubigers ist unter Kostengesichtspunkten im Regelfall nur dann sinnvoll, wenn sich der Schuldner zu dem geltend gemachten Anspruch nicht geäußert hat. Reagiert der Schuldner z.B. nicht auf Mahnungen, besteht für den Gläbiger im Regelfall kein Anlaß, mit einem Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid zu rechnen.

Viele Bundesländer haben inzwischen das gerichtliche Mahnverfahren auf einige große Amtsgerichte konzentriert. Diese Gerichte sind dann zentral für alle Mahnverfahren aus dem betreffenden Bezirk zuständig. Informationen hierzu erhalten Sie bei jedem Amtsgericht.



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