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Beweislastverteilung bei Streitigkeiten über die Höhe der Telefonrechnung


urbs-media, 24.5.1999: Bei Streitigkeiten über die Höhe der Telefonrechnung muß das Telekommunikationsunternehmen grundsätzlich beweisen, daß die Gebührenforderung berechtigt ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 6 Abs. 4 der "Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen" (TDSV).

Hiernach entfällt die Nachweispflicht für die Richtigkeit der Telefonrechnung, wenn der Anschlußinhaber von seinem Recht Gebrauch macht, die vollständige Löschung der Verbindungsdaten spätestens mit Versendung der Rechnung zu verlangen. In diesem Fall muß nicht das Telekommunikationsunternehmen die Richtigkeit der Gebührenrechnung nachweisen, sondern der Anschlußinhaber muß beweisen, daß die Rechnung fehlerhaft ist.

Diese Verlagerung der Beweislast auf den Anschlußinhaber tritt aber nur dann ein, wenn das Telekommunikationsunternehmen den Kunden ausdrücklich darauf hinweist, daß die Beantragung der vorzeitigen Löschung der Verbindungsdaten im Falle eines Streits über die Höhe der Telefonrechnung erhebliche Beweisnachteile für ihn mit sich bringt. Unterbleibt diese Belehrung, ist auch bei einer Löschung der Verbindungsdaten das Telekommunikationsunternehmen weiterhin verpflichtet, die Richtigkeit der Telefonrechnung nachzuweisen.

(Landgericht Ulm, Urteil vom 27.1.1999 - 1 S 244/98)

urbs-media Praxistip: Einwendungen gegen die Höhe der Telefonrechnung sollten generell frühzeitig erhoben werden. Denn 80 Tage nach Versand der Telefonrechnung werden die Verbindungsdaten im Regelfall unwiderruflich gelöscht. Nach der routinemäßigen Löschung entfällt dann auch die Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen, die Richtigkeit der Rechnung im Streitfall nachzuweisen.



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