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Verjährung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und Unterbrechung der Verjährungsfrist


urbs-media, 26.4.1999: Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren innerhalb von drei Monaten, solange wegen der Handlung gegen den Fahrzeugführer weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch eine Klage erhoben worden ist. Nach Erlass eines Bußgeldbescheids oder nach Klageerhebung gilt dann eine Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG).

Der Ablauf dieser Verjährungsfrist kann dabei durch verschiedene Maßnahmen unterbrochen werden (§ 33 OWiG). Diese Unterbrechung führt dazu, daß ab diesem Zeitpunkt eine neue dreimonatige Verjährungsfrist beginnt. In Bußgeldverfahren wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten kommen insbesondere folgende Möglichkeiten zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung in Betracht:

  • die erste Vernehmung des Betroffenen,

  • die Bekanntgabe an den Betroffenen, daß gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist,

  • der Erlaß eines Bußgeldbescheids, sofern dieser nach Ausfertigung innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird,

  • die Zustellung eines Bußgeldbescheids.
  • Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es der Verwaltungsbehörde möglich ist, durch verschiedene der oben genannten Maßnahmen den Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist mehrmals zu unterbrechen.

    Das Gericht hat diese Frage ausdrücklich verneint und entschieden, dass die vier Möglichkeiten zur Unterbrechung der dreimonatigen Verjährungsfrist alternativ nebeneinander stehen. Die Verjährung kann daher nur einmal unterbrochen werden. Hat also z.B. eine Unterbrechung durch Versendung eines Anhörungsbogens stattgefunden, so kann eine weitere Maßnahme (z.B. Anordnung der Vernehmung durch die Polizei) den Ablauf der Verjährungsfrist nicht erneut unterbrechen. Entscheidend ist damit immer der Zeitpunkt der ersten Unterbrechungshandlung.

    (OLG Frankfurt / Main, Beschluss vom 3.2.1999 - 2 Es (B) 20/99 OWiG)

    urbs-media Praxistipp: Es gibt zahlreiche weitere Urteile, die sich mit der Frage befassen, ob Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften inzwischen verjährt sind bzw. ob die Maßnahmen der Verwaltungsbehörde zu einer Unterbrechung der drei-monatigen Verfolgungsverjährung geführt haben.

    So hat z.B. das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens an den Kfz-Halter nur dann zur Unterbrechung der Verjährung führt, wenn sich aus dem Anhörungsbogen unmißverständlich ergibt, dass dem Betroffenen eine konkrete Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird. Dient die Anhörung dagegen lediglich dem Zweck, den verantwortlichen Fahrer im fraglichen Zeitpunkt zu ermitteln, führt dies nicht zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung.

    (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.1.1999 - 2 Ss 175/98 OWi)

    Die Unterbrechung der Verjährung durch Übersendung eines Anhörungsbogens tritt im übrigen nur dann ein, wenn dieser auch unterzeichnet ist. Erforderlich ist zumindest ein Handzeichen (Paraphe) des zuständigen Sachbearbeiters.

    (Amtsgericht Göttingen, Urteil vom 28.1.1999 - 34 Owi 803/98)



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