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Preisagenturen können eine Provision nur beim Kauf verlangen


urbs-media, 19.4.1999: Preisagenturen ermitteln im Auftrag ihrer Kunden den günstigsten Anbieter für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Hierfür erhalten die Preisagenturen eine Provision, deren Höhe sich nach der erzielten Ersparnis für den Auftraggeber richtet. Üblicherweise beanspruchen diese Unternehmen ein Drittel der Differenz zwischen dem vom Auftraggeber ermittelten günstigsten Angebot und dem von der Preisagentur ermittelten noch preiwerteren Angebot als Provision.

Bisher war es weitgehend üblich, daß dieser Provisionsanspruch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits dann fällig wurde, wenn die Preisagentur ihrem Auftraggeber eine günstige Kaufgelegenheit nachgewiesen hatte. Die Provision mußte vom Kunden daher auch dann gezahlt werden, wenn dieser (aus welchen Gründen auch immer) vom Kauf Abstand nahm.

Das Landgericht München hat in diesem Zusammenhang entschieden, daß Preisagenturen keine erfolgsunabhängige Provision beanspruchen können. Kommt es nicht zum beabsichtigten Vertragsabschluß, muß der Kunde daher allenfalls eine vereinbarte Unkostenpauschale bezahlen.

(Landgericht München, Urteil vom 12.3.1998 - 7 O 1375/97)

urbs-media Praxistip: Wer die Dienste einer Preisagentur in Anspruch nimmt, sollte darauf achten, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden nicht auch dann zur Zahlung der prozentualen Provision verpflichten, wenn es nicht zum beabsichtigten Vertragsabschluß mit dem von der Agentur benannten günstigsten Anbieter kommt. Akzeptieren sollte man für diesen Fall allenfalls eine Unkostenpauschale zwischen 30 DM und 35 DM.

Es ist außerdem sinnvoll, den Rechercheauftrag auf eine bestimmte Region zu begrenzen. Sonst fallen unter Umständen zusätzliche Transportkosten an. Auch kann es bei weit entfernten Lieferanten möglicherweise zu praktischen Problemen bei der Durchsetzung von Mängelgewährleistungsrechten kommen.



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