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Der neue EU-Führerschein ab 1.1.1999


urbs media, 31.1.1999: Seit Anfang des Jahres gibt es in der gesamten Europäischen Union einheitliche Fahrerlaubnisklassen. Anstelle der bisher in der Bundesrepublik geltenden 7 Führerscheinklassen gibt es nunmehr insgesamt 15 unterschiedliche Fahrerlaubnisklassen. Diese sind nicht mehr wie bisher durch Zahlen, sondern durch Buchstaben gekennzeichnet. So wird z.B. aus der bisherigen Klasse 3 die neue Klasse B.

Die Neuregelungen beschränken sich nicht nur auf die formelle Bezeichnung, sondern haben teilweise auch weitgehende rechtliche Auswirkungen. Durfte z.B. bisher ein Kraftfahrer mit der Führerscheinklasse 3 Kraftfahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen fahren, beschränkt sich die neue Fahrerlaubnis B auf Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen.

Die Neuregelungen gelten jedoch nicht für solche Kraftfahrer, die ihren Führerschein bereits vor dem 1.1.1999 erworben haben. Bei diesen Personen bleibt die einmal erworbene Fahrerlaubnis im ursprünglichen Umfang weiterhin gültig. Dies gilt im übrigen auch für solche Personen, die vor dem 1.1.1999 bereits 18 Jahre alt waren, ihren Führerschein vor diesem Stichtag bereits beantragt hatten und die Prüfung vor dem 1.7.1999 bestanden haben.

Gegenüberstellung der alten und neuen Fahrerlaubnisklassen

alte Fahrerlaubnisklassen neue Fahrerlaubnisklassen
Klasse 1
Leistungsunbeschränkte Krafträder

Klasse 1a
Krafträder bis 25 kW (34 PS), Verhältnis von Leistung und Leergewicht nicht mehr als 0,16 kW/kg

Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mindestens 2-jährigem Besitz der Klasse 1a und einer Fahrpraxis von mindestens 4.000 km

Klasse A
Leistungsunbeschränkte Krafträder

Berechtigt zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW (34 PS)

Direkteinstieg ist ab einem Alter von 25 Jahren möglich

Klasse 1b
Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW (15 PS);
für 16- und 17-jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
Klasse A1
Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW (15 PS);
für 16- und 17-jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
Klasse 2
Kraftfahrzeuge über 7.500 kg
Züge mit mehr als drei Achsen
Klasse C
Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg

Klasse CE
Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhänger über 750 kg

Klasse 3
Kraftfahrzeuge bis 7.500 kg
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse)
Klasse B
Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg oder
Kraftfahrzeuge mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht überschreiten

Klasse BE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fallen

Klasse C1
Kraftfahrzeuge zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg

Klasse C1E
Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten

Klasse 2 oder 3 und Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Omnibussen
Je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs
Klasse D
Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Plätzen außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg)

Klasse DE
Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg

Klasse D1
Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg)

Klasse D1E
Kraftomnibusse der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden

Klasse 4
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 50 km/h
Klasse M
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 45 km/h
Klasse 5
Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h
Klasse L
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit Anhänger bis 25 km/h; land- und fortstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h

Klasse T
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern



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