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Folgen des Ausbleibens eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen


urbs media, 6.12.1998: Wenn eine vor Gericht als Zeuge geladene Person nicht rechtzeitig zum Termin erscheint, können dem ausgebliebenen Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Außerdem kann in diesem Fall ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt werden (§ 380 Abs. 1 ZPO).

Die vorgenannten Zwangsmaßnahmen haben jedoch nach § 381 ZPO zu unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, daß ihm entweder

  • die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist oder

  • wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist.
  • Als Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben bzw. verspätete Erscheinen eines Zeugen erkennt die Rechtsprechung neben den klassischen Gründen Krankheit bzw. Unfall auch unvorhersehbare Verkehrsstörungen an. Als unvorhersehbar und damit entschuldigt gilt eine Verspätung z.B. dann, wenn ein Zeuge für die Strecke zum Gericht ausreichende Zeitreserven einplant, diese Zeitreserve aber wegen außergewöhnlicher Straßenverhältnisse nicht ausreichend ist.

    (Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluß vom 15.7.1998 - 1 W 2128/98)

    urbs-media Praxistip: Das objektive Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes führt jedoch für sich allein genommen nicht dazu, daß das Ausbleiben für den Zeugen keine negativen Konsequenzen hat. Die Rechtsprechung verlangt nämlich zusätzlich, daß der Zeuge das Gericht rechtzeitig über sein bevorstehendes Ausbleiben bzw. seine drohende Verspätung informiert.

    Wer z.B. auf der Fahrt zum Gericht in einen Verkehrsstau gerät und den Termin nicht mehr rechtzeitig wahrnehmen kann, sollte daher unbedingt den Richter bzw. die zuständige Geschäftsstelle unverzüglich telefonisch informieren. Ansonsten droht trotz des objektiven Vorliegens eines Entschuldigungsgrunds die Auferlegung der durch die Säumnis entstandenen Kosten für einen erneuten Gerichtstermin.



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