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Bürgen haften nicht für zukünftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldnersurbs media, 30.11.1998: Wer für einen Kredit eine Bürgschaft übernimmt, muß im Regelfall ein von den Banken und Sparkassen vorgefertigtes Formular unterschreiben. Diese Bürgschaftsformulare enthielten früher im Regelfall eine Klausel, wonach der Bürge nicht nur für die gegenwärtigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners haftet, sondern auch für alle künftigen Verbindlichkeiten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung einstehen muß. Derartige Klauseln verstoßen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind daher unwirksam. Allerdings hat der BGH die Unwirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Ausdehnung der Bürgenhaftung auf künftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners bisher auf Verträge mit Nichtkaufleuten beschränkt. Diese Rechtsprechung wurde nunmehr zugunsten von Kaufleuten geändert. Nunmehr können die Banken und Sparkassen auch gegenüber Kaufleuten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr festlegen, daß der Bürge auch für zukünftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners haften soll.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.9.1998 - IX ZR 425/97) urbs-media Praxistip: Das Urteil des Bundesgerichtshof betrifft nicht nur neu abgeschlossene Bürgschaftsverträge, sondern gilt grundsätzlich auch für ältere Bürgschaften. Der Bundersgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, daß sich die Banken und Sparkassen nicht darauf berufen können, die frühere Rechtsprechung habe eine Erweiterung der Bürgenhaftung auf künftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners bei Kaufleuten nicht beanstandet.
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