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Restwertrisiko bei Kfz-Leasingverträgen


urbs media, 22.11.1998: Leasingverträge über Kraftfahrzeuge werden entweder als sogenannte Vollamortisationsverträge oder als Teilarmortisationsverträge abgeschlossen. Der Unterschied zwischen den beiden Vertragstypen besteht insbesondere darin, daß beim Vollamortisationsvertrag die vereinbarten Leasingraten den während der Vertragslaufzeit zu erwartenden Wertverlust voll ausgleichen, wogegen beim Teilamortisationsvertrag bei Vertragsende eine vom Leasingnehmer zusätzlich zu leistende Abschlußzahlung vereinbart wird.

Für den Leasingnehmer bedeutet ein derartiger Teilamortisationsvertrag, daß er am Ende der Vertragslaufzeit das Risiko trägt, daß bei der Verwertung des Leasinggegenstandes auch tatsächlich der kalkulierte Restwert erzielt wird. Mit anderen Worten: Der Leasingnehmer muß dem Leasinggeber einen etwaigen Mindererlös ausgleichen. Dies gilt selbst dann, wenn er diesen Mindererlös nicht zu vertreten hat und sich das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Damit der Leasingnehmer diese neben den laufenden Leasingraten bestehende Verpflichtung hinreichend überblicken kann, muß der Leasinggeber den Leasingnehmer hierüber aufklären und den Vertrag entsprechend abfassen. Hierzu ist es nicht ausreichend, wenn lediglich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweisen, daß der Leasingnehmer bei Vertragsende für einen etwaigen Mindererlös einstehen muß.

Nach einem soeben veröffentlichten Urteil des Landgerichts Oldenburg ist die Überwälzung des Restwertrisikos auf den Leasingnehmer nur dann zulässig, wenn der Kunde hierauf entweder ausdrücklich auf der ersten Seite des Vertragsdokuments hingewiesen wird oder vor Vertragsabschluß mündlich vom Leasinggeber ausdrücklich entsprechend informiert wird.

(OLG Oldenburg, Urteil vom 31.7.1998 - 2 S 446/98)

urbs-media Praxistip: Entspricht der Leasingvertrag nicht diesen Vorgaben und kann der Leasinggeber auch keine entsprechende mündliche Information des Leasingnehmers nachweisen, gelten für die Vertragsabwicklung die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.

Das insoweit anwendbare Mietrecht geht bei fehlenden abweichenden vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich davon aus, daß Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung lediglich die laufenden Mietzinszahlungen sind. Eine Pflicht zum Ausgleich einer bei vertragsgemäßer Benutzung eintretenden Wertminderung besteht daher nicht. Dementsprechend hat das Landgericht auch die Klage des Leasinggebers auf Zahlung eines "Restwertausgleichs" wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelehnt.



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