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Versandkosten bei Lieferung per Nachnahme


urbs media, 16.11.1998: Manche Versandhandelsunternehmen liefern grundsätzlich nur gegen Nachnahme, wobei die Nachnahmekosten entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Besteller zu tragen sind. In diesem Fall kann der Besteller die Ware vor Bezahlung nicht auf eventuelle Fehler prüfen.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu nunmehr entschieden, daß die Überwälzung der Nachnahmekosten auf den Besteller gegen § 9 AGBG verstößt und damit unzulässig ist. Die Unwirksamkeit der entsprechenden AGB-Klausel begründet der BGH insbesondere damit, daß der Kunde bei der Lieferung gegen Nachnahme keine Möglichkeit hat, bei Mängeln der gelieferten Sache mit Gegenforderungen aufzurechnen.

(BGH, Urteil vom 8.7.1998 - VIII ZR 1/98)

urbs-media Praxistip: Das vorstehende BGH-Urteil wurde in der Tagespresse häufig dergestalt interpretiert, Nachnahmekosten seien generell nicht vom Besteller zu tragen. Diese Auslegung ist unserer Meinung nach nicht zwingend. Das BGH-Urteil bezieht sich ausdrücklich nur auf den Fall, daß der Versandhändler ausschließlich gegen Nachnahme liefert. In diesem Fall sind AGB-Klauseln, die den Kunden zur Zahlung der Nachnahmekosten verpflichten, grundsätzlich unwirksam.

Hieraus folgt jedoch nicht, daß Nachnahmekosten generell nicht vom Kunden gezahlt werden müssen. Das Urteil läßt die Frage der Nachnahmekosten nämlich für den Fall offen, wenn der Kunde zwischen verschiedenen Liefer- und Zahlungsmodalitäten wählen kann. Hier liegt unserer Meinung nach kein Verstoß gegen das AGB-Gesetz vor, wenn der Kunde bei gewünschter Lieferung gegen Nachnahme auch die entsprechenden Nachnahmekosten tragen muß.



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