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Das OLG München erschwert die Zwangsvollstreckung aus verkauften Immobiliendarlehen


urbs-media, 10.3.2008: Bei vielen Immobilienbesitzern in Deutschland geht derzeit die Angst um. Denn zahlreiche Kreditinstitute haben ihre Immobiliendarlehen an zwielichtige Finanzinvestoren verkauft und die neuen Grundschuldgläubiger haben nur ein Ziel: Aus der Verwertung der Immobilien möglichst schnell einen hohen Profit zu machen. Opfer dieser Kreditverkäufe sind dabei nicht nur solche Schuldner, die mit ihren Raten in Verzug geraten sind, denn die Kreditinstitute haben ganze Darlehenspakete in Milliardenhöhe an vornehmlich ausländische Investoren veräußert, die jetzt mit teilweise rüden Methoden versuchen, in Deutschland Kasse zu machen.

Dass derartige Kreditverkäufe ohne Zustimmung des Schuldners in Deutschland nach geltendem Recht nicht grundsätzlich unzulässig sind, hat der Bundesgerichtshof bereits am 27.2.2007 (XI ZR 195/05) entschieden. Insbesondere verstößt ein derartiger Darlehensverkauf einschließlich der Grundschulden nicht gegen das Bankgeheimnis. Willkürliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen müssen die Immobilienbesitzer jedoch nicht widerspruchslos hinnehmen, wie jetzt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München zeigt:

Im Urteilsfall hatte der Kläger in den Jahren 1988 und 1992 mehrere Immobilien-Darlehen im Gesamtwert von ca. 290.000 Euro bei der Süddeutschen Bodenkreditbank aufgenommen. Im Jahr 2001 gingen diese Darlehen nebst den dazugehörigen Grundschulden zunächst auf die Hypo Real Estate Bank (ehemalige Hypo-Vereinsbank) über. Im Jahre 2003 verkaufte die Hypo Real Estate dann die Darlehen des Klägers in einem Paket im Gesamtwert von 3,6 Mrd. Euro an die Lone-Star-Gruppe, die die Darlehen ihrerseits an die in Frankfurt ansässige Westend Olympic GmbH weiterreichte. Alleinige Inhaberin der Westend Olympic ist eine Firma LSF Charitable Trust mit Sitz in Dublin (Irland).

Als der Kläger dann mit einigen Raten in Verzug geriet, kündigte Westend Olympic die Darlehen und legte dem Kläger eine Verkaufsvollmacht vor, die ihr das unumschränkte Recht einräumen sollte, die Immobilien des Klägers zu einem beliebigen Preis veräußern zu können. Der Kläger weigerte sich und wollte stattdessen die Darlehen ablösen, erhielt von der Westend Olympic jedoch keinerlei Auskunft über die Höhe der Restschuld. Die von Westend Olympic dann gegen den Kläger aus den Grundschulden betriebene Zwangsvollstreckung hat das Oberlandesgericht München jetzt in einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt.

Das Gericht kommt dabei zu dem Ergebnis, dass es der Westend Olympic GmbH bei der Zwangsvollstreckung ausschließlich um die Erzielung möglichst hoher und intransparenter Erlöse geht, die ohne Rücksicht auf den jeweiligen Forderungsbestand erzielt werden sollen. Die verweigerte Rechnungslegung stelle eine grobe Pflichtverletzung dar, die dazu führt, dass die Zwangsvollstreckung als unzulässige Rechtsausübung zu werten sei. In einer Pressemitteilung weist der Anwalt des Klägers Dr. Ingo Schulz-Hennig aus München zusätzlich darauf hin, dass die Rechte aus dem Darlehenspaket auf eine Gesellschaft auf den Bermudas übertragen wurden und die ganze Konstruktion vermutlich nur dem Zweck dient, die Milliardengewinne aus den Grundstücksverwertungen der Besteuerung in Deutschland zu entziehen. Das Pikante daran: Der Darlehensverkauf wurde damals nachweislich mit dem Bundesaufsichtsamt für Finanzen (BaFin) abgestimmt und behördlich genehmigt!

(OLG München, Urteil vom 26.2.2008 - 5 U 5102/06)

urbs-media Praxistipp: Entgegen der Berichterstattung in den Medien ist das Urteil aus München nur ein kleiner Sieg für die zahlreichen von Zwangsvollstreckungen bedrohten Immobilienbesitzer. Denn die Beklagte Gesellschaft Westend Olympic hat bereits angekündigt, dem Kläger eine Abrechnung vorzulegen und dann erneut die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Sollte es also nicht kurzfristig gelingen, eine alternative Finanzierung bereitzustellen, dann sind die Immobilien endgültig verloren.

Der einzige Lichtblick ist derzeit, dass es den Kreditinstituten künftig nicht mehr möglich ist, ohne Rücksicht auf den Stand der Restschuld aus den gesamten Grundschulden die Zwangsversteigerung zu betreiben. Insoweit ist den ausländischen Finanzhaien durch das Urteil aus München also ein wichtiges Teilstück ihrer hemmungslosen Gewinnstrategie abhanden gekommen.

Abschließend noch ein Hinweis: Es ist doch merkwürdig, dass einerseits deutsche Kreditinstitute Milliardenverluste durch den Erwerb von faulen amerikanische Hypothekendarlehen einfahren und andererseits ausländische Finanzjongleure Milliardengewinne dadurch erzielen, dass deutsche Banken und Sparkassen ihre Immobiliendarlehen an dubiose Finanzinvestoren verkaufen. Da bewahrheitet sich leider wieder einmal die alte Regel: Die Bürger in Deutschland zahlen immer drauf!



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