aktuelle Infos
aktuelle
Infos
urbs - media
http://www.urbs.de
zur Startseite von urbs-media   Homepage
Übersicht der archivierten Beiträge   Übersicht

Gesetzlicher Insolvenzschutz für private Kranken- und Lebensversicherungen


urbs-media, 30.5.2005: Seit Dezember 2004 müssen die privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie die Lebensversicherungsunternehmen einem Sicherungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen dient. Rechtsgrundlage für diese Pflichtmitgliedschaft ist § 124 des "Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen" (VAG).

Damit werden die beiden von der Versicherungswirtschaft gegründeten Sicherungssysteme (Protektor für die Lebensversicherungsbranche und Medicator für die Krankenversicherungsbranche) jetzt auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Denn das Versicherungsaufsichtsgesetz sieht in § 127 VAG ausdrücklich vor, dass die Aufgabe der Insolvenzabsicherung auch auf private Gesellschaften übertragen werden kann.

Wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) feststellt, dass der Sicherungsfall eingetreten ist, dann kann die Behörde anordnen, dass der gesamte Versicherungsbestand einschließlich der zur Deckung der Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen erforderlichen Vermögensgegenständen auf den zuständigen Sicherungsfonds übertragen wird. Aufgabe des Sicherungsfonds ist es dann, den Bestand auf ein anderes Versicherungsunternehmen weiter zu übertragen. In der Zwischenzeit werden die laufenden Versicherungsfälle von dem Sicherungsfonds erfüllt.

Der Sicherungsfonds kann die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen der zu übertragenden Verträge bei der Übertragung ändern, um sie an die Verhältnisse des übernehmenden Versicherers anzupassen, wenn es zur Fortführung der Verträge beim übernehmenden Versicherer zweckmäßig und für die versicherten Personen zumutbar ist. Die Änderung wird wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherten angemessen berücksichtigt und ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (§ 125 Abs. 6 VAG).

urbs-media Praxistipp: Mit der Gesetzesänderung zieht die Bundesregierung die Konsequenzen aus dem Zusammenbruch der "Mannheimer-Versicherung" im Jahre 2003. Obwohl es sich damals nur um ein im Branchenvergleich kleines Lebensversicherungsunternehmen mit ca. 350.000 Kunden handelte, kam die damals freiwillige Sicherungseinrichtung der Lebensversicherungsunternehmen mit der Insolvenzabwicklung der Mannheimer-Versicherung bereits an die Grenzen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.

Für Unmut bei zahlreichen Kunden hatte damals auch die Finanzierung des brancheneigenen Sicherungsfonds "Protektor" gesorgt. Denn einige Lebensversicherungsunternehmen hatten damals ihren Anteil an dem Insolvenzsicherungsfonds mit Kundengeldern finanziert, indem Sie die Aktien von Protektor anteilig den Kundenkonten zugeschlagen hatten. Dies führte zwangsläufig zu einer Senkung der Überschussbeteiligung, da es sich bei den Protektor-Anteilen nicht um eine möglichst renditestarke Kapitalanlage, sondern um ein reines Sicherungsinstrument handelt. Diese Form der Finanzierung der Sicherungsfonds unmittelbar aus den Sparanteilen der Versicherungsnehmer soll nach der Neuregelung so nun nicht mehr möglich sein.



urbs-media GbR
http://www.urbs.de