aktuelle Infos |
urbs - media http://www.urbs.de |
Homepage |
Übersicht |
BGH verbietet erneut Bankgebühren für gescheiterte Abbuchungen wegen fehlender Kontendeckungurbs-media, 14.3.2005: Über die Frage, ob Kreditinstitute von ihren Kunden Strafgebühren kassieren dürfen, wenn eine Abbuchung im Lastschriftverfahren mangels Kontodeckung nicht ausgeführt wurde, sind in den letzten Jahren schon mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs ergangen. Der Tenor der obersten deutschen Zivilrichter war dabei jeweils klar und eindeutig: Banken und Sparkassen dürfen für die Nichtausführung von Daueraufträgen oder Überweisungen und für die Rückgabe von Schecks oder Lastschriften wegen mangelnder Deckung des Kontos dem Kunden keine Gebühren in Rechnung stellen (BGH, Urteil vom 21.10.1997 - XI ZR 5/97). Da sich die Kreditinstitute mit dieser eindeutigen Rechtslage nicht zufrieden geben wollten, suchten die Bankjuristen nach Möglichkeiten, den BGH-Spruch auszuhebeln. Die vom Bundesgerichtshof beanstandeten Gebühren wurden daher nicht mehr für die Nichtausführung der Abbuchungen erhoben, sondern dafür, dass die Banken und Sparkassen den Kunden über die Nichtausführung informierten. Auch diese Gebühr und die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute wurde jedoch kurz darauf vom Bundesgerichtshof für illegal erklärt BGH, Urteil vom 13.2.2001 - XI ZR 197/00). Wer nun meint, die für die Verbraucher leidige Geschichte sei damit endgültig zu Ende, sah sich jedoch gründlich getäuscht. Denn in der Folgezeit erließen die meisten Kreditinstitute interne Anweisungen an ihre Mitarbeiter, wonach die bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber teilweise als Schadensersatz geltend zu machen sind. In der Folgezeit wurden daher für mangels Deckung nicht ausgeführte Lastschriften die Kunden mit 6 Euro belastet. Der BGH hat auch diese Aktion jetzt auf Klage der Verbraucherzentrale NRW für rechtswidrig erklärt. Dabei stützt sich der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schutz der Verbraucher vor benachteiligenden Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). Zwar seien die internen Dienstanweisungen der Kreditinstitute keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im eigentlichen Sinne; es handele sich bei der angeordneten Gebührenerhebung jedoch um ein abgestimmtes Verhalten, dass gegen das in § 306a BGB normierte Umgehungsverbot verstößt. Danach finden die gesetzlichen Vorschriften über den Schutz vor unangemessenen Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Und ein derartiger Fall lag hier vor. Die interne Anweisung der Kreditinstitute zur Erhebung von Gebühren ist ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat ferner deren typischen Rationalisierungseffekt. Folglich wurde auch diese Praxis der Kreditinstitute vom Bundesgerichtshof verboten. (BGH, Urteil vom 8.3.2005 - XI ZR 154/04) urbs-media Praxistipp: Wenn sich Bank- oder Sparkassenkunden mit ihrem Kreditinstitut nicht einigen können, empfiehlt sich insbesondere bei geringfügigen Beträgen ein so genanntes Schlichtungsverfahren. Der Bundesverband Deutscher Banken hat hierzu für seine Mitgliedsunternehmen (z.B. Deutsche Bank, Commerzbank, Dresdner Bank) eine entsprechende Stelle zur Behandlung von Kundenbeschwerden eingerichtet. Eine ähnliche zentrale Schlichtungsstelle gibt es auch für die Volks- und Raiffeisenbanken. Für die Sparkassen gibt es zwar ebenfalls Schlichtungsstellen, diese sind jedoch nicht bundesweit, sondern lediglich regional zuständig.
Schlichtungs- und Beschwerdestellen im Kreditgewerbe
- Beschwerdestelle - Postfach 040307 10062 Berlin
Verband deutscher Hypothekenbanken
Volks- und Raiffeisenbanken
Regionale Beschwerdestellen für Sparkassenkunden
Beschwerdestelle für Landesbanken und die Postbank
- Schlichtungsstelle - Lennéstraße 17 10785 Berlin
http://www.urbs.de |