aktuelle Infos
aktuelle
Infos
urbs - media
http://www.urbs.de
zur Startseite von urbs-media   Homepage
Übersicht der archivierten Beiträge   Übersicht

Betrüger nutzen fremde Kontodaten zu unberechtigten Abbuchungen


urbs-media, 21.2.2005: Wer seinen Kontostand an den Terminals der Banken und Sparkassen abfragt, erhält auf den Ausdrucken neben den relevanten Daten häufig auch ganze Blätter mit Werbung für Geldanlagen oder Kredite. Bankkunden, die diesen "Müll" dann gleich an Ort und Stelle in den Papierkorb entsorgen, der müssen damit rechnen, dass ihre Kontoverbindung von Betrügern dazu missbraucht werden, um unberechtigte Abbuchungen vorzunehmen. Die Polizei rät in diesem Zusammenhang, generell keine Konto-Ausdrucke in den Bank- und Sparkassenfilialen wegzuwerfen. Dies gilt auch für die Seiten mit Werbung, denn auch dort sind persönliche Daten der Kontoinhaber enthalten.

Hintergrund dieser aktuellen Warnung ist eine Serie von unberechtigten Abbuchungen, die der "Verein zur Förderung der Sicherheit in Deutschland" von den Konten zahlreicher Bürger in Nordrhein-Westfalen vorgenommen hat. Es geht hierbei um Beträge zwischen 25 und 55 Euro, die nach Auskunft der Polizeibehörden auf ein Konto bei einer Bank mit Sitz in Hannover transferiert wurden. Auf den Kontoauszügen der Geschädigten erscheint dabei als Verwendungszweck "Verein z. Foerd. d. Sich. i. Dt.

Derartige unberechtigten Abbuchungen können nach den AGB der Kreditinstitute vom Kontoinhaber innerhalb einer Frist von sechs Wochen widerrufen werden. Das zu Unrecht abgebuchte Geld wird dann im Wege einer so genannten "Rücklastschrift" wieder auf das Konto zurückgebucht. Wegen der Frist von sechs Wochen ist es generell zu empfehlen, die Kontoauszüge regelmäßig auf eventuelle unberechtigte Abbuchungen zu kontrollieren und gegebenenfalls eine Rücklastschrift zu veranlassen.

Die Banken und Sparkassen sind im übrigen nicht befugt, den Widerspruch ihrer Kunden gegen Lastschriftzahlungen auf seine sachliche Berechtigung hin zu prüfen. Auch wenn die Zahlungspflicht des Widersprechenden außer Zweifel steht, müssen die Kreditinstitute den Widerspruch ihrer Kunden daher beachten und eine Rückbuchung vornehmen (LG Duisburg, Urteil vom 29.07.93 - 5 S 108/93).

urbs-media Praxistipp: Das Problem bei tatsächlichen oder nur behaupteten Einzugsermächtigungen ist, dass diese nicht gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut widerrufen werden können. Denn in den Bedingungen für den Lastschriftverkehr der Banken und Sparkassen heißt es: "Einzugsermächtigungen werden ausschließlich gegenüber dem Zahlungsempfänger widerrufen". In der Praxis kommt es dabei immer wieder vor, dass insbesondere unseriöse Spendenorganisationen den Widerruf der Abbuchungsermächtigung ignorieren und weiterhin regelmäßig so genannte Mitgliedsbeiträge abbuchen.

Den Opfern derartiger Machenschaften bleibt dann nur die Möglichkeit, jeder einzelne Abbuchung zu widersprechen und darauf zu vertrauen, dass die Abzocker irgendwann die Lust verlieren und die unberechtigten Abbuchungen einstellen. Gegebenenfalls kann auch mit dem kontoführenden Kreditinstitut vereinbart werden, dass von dem Konto generell keine Einzugsermächtigungen ausgeführt werden dürfen. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass z.B. auch Versicherungsprämien, Mietzahlungen usw. nicht mehr durch eine Einzugsermächtigung beglichen werden können, weil diese Sperre dann für alle derartigen Zahlungsvorgänge gilt.

Um beim Wegfall des Zahlungszwecks (z.B. Ende des Mietvertrags) einen möglichen Missbrauch einer erteilten Einzugsermächtigung zu vermeiden, sollte der Zahlungsempfänger aufgefordert werden, die vom Kontoinhaber unterzeichnete Einzugsermächtigung sofort zurückzugeben. Denn solange jemand im Besitz einer Vollmachtsurkunde ist, gilt dieser gegenüber gutgläubigen Dritten weiterhin als befugt, im Namen des Vollmachtgebers tätig zu werden (§ 172 Abs. 2 BGB). Der Anspruch auf Rückgabe der Einzugsermächtigung ergibt sich dabei unmittelbar aus § 175 BGB. Wenn der Bevollmächtigte auf ein Herausgabeverlangen nicht reagiert, sollte man sich nicht scheuen, den Anspruch auf Rückgabe der Urkunde gerichtlich geltend zu machen.



urbs-media GbR
http://www.urbs.de