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BGH verschlechtert die Rechtsstellung von Bankkunden beim Missbrauch gestohlener EC-Karten


urbs-media, 19.10.2004: Wenn nach dem Diebstahl von EC-Karten das Girokonto von Trickdieben abgeräumt wurde, stellen sich die Banken und Sparkassen im Regelfall auf den Standpunkt, der Kontoinhaber habe die Kreditkarte zusammen mit der Geheimzahl (PIN) aufbewahrt und damit den Schaden selbst verschuldet. In den letzten Jahren konnten sich die Kreditinstitute mit dieser Argumentation jedoch bei den Gerichten häufig nicht mehr durchsetzen. So hat z.B. das Oberlandesgericht Hamm bereits im Jahre 1997 entschieden, dass die Banken und Sparkassen die Beweislast dafür tragen, dass der Kunde entgegen den Allgemeinen Bedingungen zur Nutzung von EC-Karten die Geheimzahl nicht getrennt von der EC-Karte aufbewahrt hat. Konkret hat das Gericht ausgeführt, es bestehe bei einem Missbrauch der Karte unter Benutzung der PIN grundsätzlich kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber dem Täter die Kenntnis der PIN durch einen pflichtwidrigen Umgang mit der PIN verschafft haben muss, da nicht auszuschließen ist, dass der Täter die PIN selbständig durch Ausprobieren oder Entschlüsseln anhand der auf der Karte gespeicherten Daten ermittelt haben kann (OLG Hamm, Urteil vom 17.3.1997 - 31 U 72/96).

Der Bundesgerichtshof hat diese kundenfreundliche Rechtsprechung jetzt abrupt beendet und die Beweislast für den ordnungsgemäßen Umgang mit der Geheimzahl einseitig den Bankkunden aufgebürdet. Wird mit einer entwendeten EC-Karte von einem Konto unter Verwendung der Geheimnummer Geld abgehoben, dann spricht nach Ansicht der BGH-Richter der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kunde die Geheimnummer zusammen mit der Karte aufbewahrt hat. Geschädigte Bank- und Sparkassenkunden können daher von ihrem Kreditinstitut nur dann die Rückgängigmachung der Bargeldabhebungen verlangen, wenn sie ernsthaft die Möglichkeit aufzeigen, dass der Code auf Grund von Sicherheitsmängeln bei der Bank geknackt worden sei.

(BGH, Urteil vom 5.10.2004 - XI ZR 210/03)

urbs-media Praxistipp: Nach den EC-Kartenbedingungen haften die Kreditinstitute für unbefugte Abhebungen nach einem Diebstahl der Karte erst dann uneingeschränkt, wenn eine entsprechende Verlustanzeige eingegangen ist. Es ist daher wichtig, die EC-Karte sofort nach der Entdeckung des Diebstahls sperren zu lassen. Hierzu gibt es rund um die Uhr einen zentralen Sperrannahmedienst, der unter der Rufnummer 01805-021021 zu erreichen ist. Aus dem Ausland wählen Sie im Regelfall 0049-1805-021021.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gibt es im übrigen allein in diesem Bundesland über 1.000 Fälle, in denen Bankkunden eidesstattlich versichert haben, dass es nach dem Diebstahl ihrer EC-Karte trotz getrennter Aufbewahrung von Karte und PIN zu Abhebungen an Geldautomaten gekommen ist. Die Verbraucherzentrale NRW hat daher bei 5 Landgerichten Musterklagen eingereicht, um nachzuweisen, dass entgegen der Aussage des Bundesgerichtshofs die Geheimzahl aus dem Magnetstreifen der EC-Karte errechnet werden kann.



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