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Käufer von Aktienanleihen können nach einem aktuellen BGH-Urteil für ihre Verluste im Regelfall keinen Schadensersatz verlangen


urbs-media, 22.4.2002: Im August 2001 hatten wir an dieser Stelle über ein damals noch nicht rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts Berlin zur Wirksamkeit von Geschäften mit Aktienanleihen berichtet. Das Kammergericht kam in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Erwerb von Aktienanleihen für den Anleger nur dann verbindlich ist, wenn er über die sogenannte Börsentermingeschäftsfähigkeit verfügt. Wer Verluste durch Kapitalanlagen in Form von Aktienanleihen erlitten hat, konnte nach diesem Urteil von seinem Kreditinstitut Schadensersatz verlangen, wenn er nicht über die speziellen Verlustrisiken bei Aktienanleihen aufgeklärt worden war eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Erklärung unterzeichnet hatte (KG Berlin, Urteil vom 16.5.2001 - 29 U 723/00).

Der Bundesgerichtshof hat diese anlegerfreundliche Entscheidung des Kammergerichts Berlin nunmehr aufgehoben und grundsätzlich entschieden, dass beim Erwerb von Aktienanleihen keine Börsentermingeschäftsfähigkeit erforderlich ist. Der BGH begründet diese Entscheidung mit dem Hinweis darauf, das Verlustrisiko beim Erwerb von Aktienanleihen sei nicht größer als beim Direkterwerb der entsprechenden Aktien. Mithin steht den betroffenen Anlegern auch kein Schadensersatzanspruch für erlittene Verluste zu, wenn diese von ihrem Kreditinstitut nicht nach den Regelungen für Börsentermingeschäfte schriftlich über die Risiken derartiger Kapitalanlagen aufgeklärt wurden.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.3.2002 - XI ZR 258/01)

urbs-media Praxistipp: Bei Aktienanleihen handelt es sich um eine Mischung aus Aktien und festverzinslichen Wertpapieren. Vom Grundsatz her vereinigen diese Papiere die Nachteile beider Anlageformen und geben den Anlegern durch ihren Namensbestandteil "Anleihe" ein falsches Gefühl der Sicherheit. Denn von der Anleihe stammt nur die feste Verzinsung derartiger Papiere, während ihr aktueller Wert unmittelbar vom Kurs der zugrundeliegenden Aktien abhängt. Im Extremfall kann dies bis nahe an den Totalverlust führen, wenn es sich z.B. um Aktienanleihen auf spekulative Titel am Neuen Markt handelt.

Aber auch Aktienanleihen auf vermeintlich sichere Aktien aus dem DAX bergen ein enormes Verlustrisiko, wie der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall gezeigt hat. Der Kläger hatte im Junli 1998 auf Anraten seiner Bank Aktienanleihen auf die Volkswagen AG erworben. Bei Fälligkeit im August 1999 war die VW-Aktie jedoch um gut ein Drittel im Kurs gefallen. Der Anleger erhielt somit zwar die Zinsen von 10 Prozent, musste bei einem Anlagebetrag von 50.000 DM insgesamt jedoch einen Verlust von 12.000 DM verzeichnen.

Die einzige Möglichkeit für Kapitalanleger nach dem aktuellen BGH-Urteil nun doch nach Schadensersatz für Verluste durch Aktienanleihen zu erhalten, ist der Nachweis einer schuldhaften Falschberatung durch das Kreditinstitut. Die Praxis hat in diesem Zusammenhang gezeigt, dass zumindest in der Vergangenheit die Risiken bei Aktienanleihen von den Anlageberatern der Sparkassen und Banken häufig verschwiegen wurden und somit eine schuldhafte Falschberatung eigentlich gegeben ist.

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung scheitern im Regelfall aber daran, dass der Anleger vor Gericht den Inhalt des Beratungsgesprächs nicht beweisen kann. In einer guten Position ist hier nur derjenige, der einen Zeugen für den Inhalt des Beratungsgesprächs hat oder ein vom Berater unterschriebenes Gesprächsprotokoll vorlegen kann. Dies sind aber leider Ausnahmefälle.



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