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Zoll und Bundesgrenzschutz verstärken ihre Bargeldkontrollen bei der Ausreise aus Deutschland


urbs-media, 15.10.2001: Seit Juni 1998 müssen Urlaubs- und Geschäftsreisende bei der Ausreise aus Deutschland damit rechnen, vom Zoll oder vom Bundesgrenzschutz einer sogenannten Bargeldkontrolle unterzogen zu werden. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 12a bis 12d des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG). Diese Vorschriften wurden damals durch das "Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität" (BGBl Nr. 25 vom 8.5.1998 S. 845) eingeführt. Durch dieses Gesetz wurde im übrigen auch der sogenannte "Große Lauschangriff" in Deutschland legalisiert.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nunmehr angekündigt, dass von der Bargeldkontrolle in Deutschland verstärkt Gebrauch gemacht werden soll (Finanznachrichten Nr. 22/2001). Reisende werden von der Bundesregierung daher bereits jetzt darauf hingewiesen, dass es hierdurch vermutlich zu Beeinträchtigungen und Verzögerungen bei der Ausreise aus Deutschland kommen wird.

Konkret sind alle Bürger verpflichtet, auf Nachfrage von Beamten des Zolls oder des Bundesgrenzschutzes darüber Auskunft zu geben, ob sie Geld, Edelmetalle, Edelsteine, Schecks, Wechsel oder Wertpapiere im Gesamtwert ab 30.000 DM mit sich führen. Es besteht somit keine Pflicht, den Besitz derartiger Vermögenswerte von sich aus zu offenbaren. Wer jedoch ausdrücklich im Rahmen einer derartigen Bargeldkontrolle gefragt wird, muss nach § 12 a Abs 2 FVG wahrheitsgemäß antworten, wenn die mitgeführten Geldbeträge oder Wertgegenstände einen Gesamtwert von mehr als 29.999,99 DM aufweisen.

Konkret müssen die kontrollierten Personen folgende Angaben machen, wenn sie Wertgegenstände und Zahlungsmittel ab 30.000 DM mit sich führen:

  • Über den genauen Betrag bzw. Wert des mitgeführten Vermögens,

  • über die Herkunft des Geldes bzw. der Wertgegenstände,

  • über die Person des wirtschaftlichen Berechtigten, wenn der Kontrollierte nicht selbst Eigentümer ist und

  • über den geplanten Verwendungszweck.
Verstöße gegen die Pflicht zur "Deklaration" von Wertgegenständen ab 30.000 DM werden nach § 12c FVG mit sehr empfindlichen Strafen geahndet. Werden z.B. bei einer Leibesvisitation oder einer Gepäck- bzw. Fahrzeugkontrolle nicht gemeldete anzeigepflichtige Wertgegenstände entdeckt, dann drohen folgende Bußen:
  • bei Fahrlässigkeit bis zu einem Viertel der mitgeführten Summe,

  • bei Vorsatz bis zur Hälfte der mitgeführten Summe und

  • in besonders schweren Fällen bis zur vollen Höhe der mitgeführten Summe.
Dabei geht das Gesetz bereits dann von einem besonders schweren Fall aus, wenn Zahlungsmittel am Körper, in der Kleidung im Gepäck in einem Transportmittel oder sonst auf schwer zu entdeckende Weise verborgen werden (§ 12c Abs. 3 Nr. 1 FVG).

urbs-media Praxistipp: Die Befugnisse zur Bargeldkontrolle beschränken sich nicht nur auf die Grenzübergänge. Der Bundesgrenzschutz darf vielmehr auch an anderen Stellen in Deutschland tätig werden. Kontrollen durch den BGS sind daher im Prinzip an jedem Ort in der Bundesrepublik möglich. Dabei ist abgesehen von den Grenzübergängen die Wahrscheinlichkeit von Bargeldkontrollen insbesondere an Bahnhöfen mit internationalem Zugverkehr oder an Flughäfen relativ hoch.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfD) weist in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht auf Seite 115 ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen einer Bargeldkontrolle auch die vom Reisenden mitgeführten Unterlagen durchsucht werden dürfen, soweit diese erfahrungsgemäß Anhaltspunkte für die Beförderung von Zahlungsmitteln enthalten können. Hierzu zählen insbesondere Bankunterlagen, wie z.B. Kontoauszüge oder Überweisungsquittungen. Die Durchsicht privater Korrespondenz ist dagegen rechtswidrig und muss unterbleiben.

Selbst wenn sich im Rahmen einer Bargeldkontrolle keine Anhaltspunkte für eine Geldwäsche ergeben, können die Bediensteten der Zollverwaltung oder des Bundesgrenzschutzes die aus der Kontrolle erlangten Erkenntnissen und personenbezogenen Daten an andere Behörden (z.B. Finanzämter) übermitteln. Hierfür reicht seit 1.1.2000 bereits aus, dass ihre Kenntnis zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens von Bedeutung sein könnte (Art. 23 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999; BGBl 1999 I S. 2621). Ein konkreter Anhaltspunkt für Geldwäsche ist daher jetzt für die Datenübermittlung nicht mehr erforderlich.

In seiner abschließenden Bewertung kommt der oberste deutsche Datenschützer daher zu dem Ergebnis, dass die grenzüberschreitenden Kontrollen des Bargeldverkehrs entgegen der erklärten Absicht des Gesetzgebers hinsichtlich einer effektiveren Bekämpfung der organisierten Kriminalität in erster Linie dazu dienen, ins Ausland abgewanderte Kapitalanleger mittels einer "mobilen Steuerfahndung" zu ermitteln.



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