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Bundesverfassungsgericht untersagt endgültig die Berechnung von Bankgebühren für Freistellungsaufträge


urbs-media, 2.10.2000: Wer als Sparer den unmittelbaren Abzug der Zinsabschlagsteuer bei seinen Kapitalerträgen vermeiden will, muss bei den Kreditinstituten einen sogenannte Freistellungsauftrag stellen. Damit bleiben seit 1.1.2000 jährliche Zinserträge in Höhe von 3.100 DM (davor 6.100 DM) von staatlichen Abgaben verschont. Bei zusammenveranlagten Ehegatten liegt der entsprechende Freibetrag seit 1.1.2000 bei 6.200 DM (davor 12.200 DM).

Kurz nach der Einführung der Zinsabschlagsteuer im Jahre 1993 haben dann zahlreiche Kreditinstitute begonnen, für die Entgegennahme oder die Änderung von Freistellungsaufträgen Gebühren zwischen 5 DM und 20 DM einzuführen. Die Zulässigkeit derartiger Gebühren war in der Rechtsprechung lange Zeit umstritten. Erst im Jahre 1997 hat der Bundesgerichtshof dann entschieden, dass die Kreditinstitute für die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen keine Gebühren erheben dürfen und dass entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen unwirksam sind (BGH, Urteil vom 15.7.1997 - XI ZR 269/96 und XI ZR 279/96).

Die Rechtslage blieb aber auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs weiter unklar, weil eines der betroffenen Kreditinstitute gegen das Verbot von Bearbeitungsgebühren für Freistellungsaufträge Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte. Diese Verfassungsbeschwerde wurde nunmehr abgelehnt. Hiernach gehört es zu den Grundsätzen unserer Rechtsordnung, dass Aufwendungen, die dem Verpflichteten durch die Erfüllung seiner dem Staat gegenüber bestehenden Pflichten erwachsen, nicht offen auf die Kunden abgewälzt werden können. Die mit der Bearbeitung von Freistellungsaufträgen verbundenen Kosten müssen daher als Teil der Gemeinkosten aus den übrigen Erlösen der Kreditinstitute erwirtschaftet werden.

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.8.2000, 1 BvR 1821/97)

urbs-media Praxistipp: Wer in der Vergangenheit Gebühren für Freistellungsaufträge gezahlt hat, kann diese von seiner Bank oder Sparkasse zurückfordern. Hierfür gelten bei der Verjährung keine besonderen Vorschriften. Wir gehen daher davon aus, dass für Rückforderungsansprüche wegen unberechtigt erhobener Gebühren im Zusammenhang mit Freistellungsaufträgen die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt.

Das aktuelle Muster eines Freistellungsauftrags für Kapitalerträge zum Download im PDF-Format nebst einer ausführlichen Anleitung zum Ausfüllen finden Sie auf den WEB-Seiten der "VSP-Marketing Services GmbH" im Internet.



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