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Neuregelungen bei Auslandsüberweisungen ab 1.7.2003


urbs-media, 2.6.2003: Die Kreditinstitute in Europa dürfen nach einer EU-Verordnung ab 1.7.2003 für grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der EU keine höheren Gebühren verlangen als für vergleichbare nationale Überweisungen. Der Geldtransfer von Köln nach Paris darf dann z.B. künftig nicht teurer sein als eine Überweisung von Köln nach Hamburg.

Voraussetzung hierfür ist, dass

  • es sich um Überweisungen von Euro-Beträgen handelt,

  • der Überweisungsbetrag 12.500 E nicht übersteigt und

  • der Auftraggeber auf der Überweisung sowohl die IBAN des Empfängers als auch den BIC der Empfängerbank angibt.
Bei der IBAN (International Bank Account Number) handelt es sich um eine 22-stellige Kombination aus Buchstaben und Ziffern. Sie beginnt mit dem Länderkennzeichen (z.B. DE für Deutschland), dann folgt eine 2-stellige Prüfziffer, die Bankleitzahl mit 8 Stellen und abschließend die Kontonummer mit 10 Stellen. Sie ist sozusagen die standardisierte internationale Kontonummer für grenzüberschreitende Zahlungen in Europa.

Der BIC (Bank Identifier Code) ist der standardisierte internationale Bank-Code. Er besteht aus einer Buchstabenfolge und ermöglicht es, das Kreditinstitut weltweit zu identifizieren.

Um Auslandsüberweisungen innerhalb Europas möglichst kostengünstig veranlassen zu können, sollten Sie von Zahlungsempfängern im EU-Ausland die entsprechenden IBAN- und BIC-Daten anfordern, wenn diese Informationen auf der Rechnung nicht bereits vermerkt sind. Dies gilt umgekehrt auch für Zahlungsempfänger in Deutschland, die von ausländischen Kunden Überweisungen erhalten. Hier sollten Sie IBAN-Nummer und BIC-Code bereits auf Ihrer Rechnung abdrucken, um den Zahlungsverkehr zu erleichtern. Die entsprechenden Informationen erhalten Sie von Ihrem kontoführenden Kreditinstitut.

urbs-media Praxistipp: Die Höchstfristen für Banküberweisungen werden in Deutschland durch das sogenannte Überweisungsgesetz verbindlich geregelt. Das Gesetz gilt für Zahlungsvorgänge innerhalb Deutschlands und für Überweisungen aus Deutschland in die anderen Mitgliedstaaten der EU sowie in die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

  • Inlandsüberweisungen zwischen mehreren Kreditinstituten

    Inländische Überweisungen in Inlandswährung (also in Euro) müssen spätestens innerhalb von drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten überwiesen werden (§ 676a Abs. 2 Ziffer 2 BGB).

  • Inlandsüberweisungen innerhalb eines Kreditinstituts

    Überweisungen in Inlandswährung innerhalb einer Haupt- oder einer Zweigstelle eines Kreditinstituts müssen innerhalb eines Bankgeschäftstags ausgeführt werden. Andere institutsinterne Überweisungen sind spätestens innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen auszuführen (§ 676a Abs. 2 Ziffer 3 BGB).

  • Auslandsüberweisungen

    Überweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums müssen spätestens innerhalb von fünf Bankgeschäftstagen ausgeführt werden (§ 676a Abs. 2 Ziffer 1 BGB).

Diese vorgenannten Fristen verlängern sich in der Praxis jeweils um einen Tag. Denn die Ausführungsfrist für Banküberweisungen beginnen erst mit Ablauf des Tages, an dem der Name des Begünstigten, sein Konto, sein Kreditinstitut und die sonst zur Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben dem überweisenden Kreditinstitut vorliegen. Voraussetzung für den Fristbeginn ist außerdem, dass auf dem Konto des Auftraggebers eine ausreichende Deckung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist.

Zu beachten ist außerdem, dass der Samstag kein allgemeiner Bankgeschäftstag ist. Wenn ein Kunde daher einen Überweisungsauftrag am Freitag Morgen bei seiner Bank am Schalter abgibt, beginnt die Ausführungsfrist erst am folgenden Montag. Eine Inlandsüberweisung muss dann bis spätestens Mittwoch an die Empfängerbank weitergeleitet worden sein. Als Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten erscheint der Betrag dann im Regelfall erst am folgenden Tag, denn Zahlungseingänge müssen dem Konto des Empfängers erst am folgenden Bankgeschäftstag gutgeschrieben werden. In unserem Beispiel wäre das dann Donnerstag. Wertstellungstermin ist jedoch zwingend der Tag, an dem der Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt wurde (§ 676g Abs. 1 BGB).



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