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Bei vorzeitiger Kündigung von Kreditkartenverträgen haben Bankkunden Anspruch auf Erstattung der anteiligen Jahresgebühr


urbs-media, 11.6.2001: Wer bei einem Kreditinstitut eine Kreditkarte beantragt, muss hierfür im Regelfall eine feste Grundgebühr (z.B. 40 DM pro Jahr) bezahlen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen sehen in diesem Zusammenhang regelmäßig vor, dass die volle Jahresgebühr auch dann zu entrichten ist, wenn der Kartenvertrag vom Kunden vor Ablauf der Jahresfrist vorzeitig gekündigt und die Kreditkarte zurückgegeben wird.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat hierzu auf die Klage gegen die Santander Direkt Bank nunmehr entschieden, dass die Kreditinstitute nicht berechtigt sind, ihre Kunden bei der vorzeitigen Kündigung von Kreditkartenverträgen mit der vollen Jahresgebühr zu belasten. Die entsprechenden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen praktisch aller Banken und Sparkassen enthaltenen Vertragsklauseln verstoßen gegen das AGB-Gesetz (§ 9 AGBG) und sind damit unwirksam.

(Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 14.12.2000 - 1 U 108/99)

urbs-media Praxistipp: Die Bedeutung des OLG-Urteils aus Frankfurt reicht vermutlich weit über das Kreditkarten-Gewerbe hinaus. Experten der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gehen nämlich davon aus, dass die Banken und Sparkassen nunmehr auch bei der vorzeitigen Rückgabe einer EC-Karte von ihren Kunden nicht mehr wie bisher die volle Jahresgebühr einbehalten dürfen.

Wer daher seinen Kreditkarten- oder EC-Karten-Vertrag vorzeitig kündigt, sollte von seinem Kreditinstitut die Erstattung der anteiligen noch nicht verbrauchten Jahresgebühr verlangen. Ein derartiger Anspruch auf Erstattung der im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht verbrauchten anteiligen Jahresgebühr kann auch für bereits in der Vergangenheit liegende Fälle geltend gemacht werden. Der Rückforderungsanspruch für derartige zu Unrecht geleisteten Zahlungen verjährte bisher erst nach 30 Jahren. Zum 1.1.2002 wurde diese Verjährungsfrist jedoch drastisch verkürzt und beträgt nur noch drei Jahre. Diese Frist beginnt dabei mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Gläubiger vom Bestehen des Anspruchs und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 BGB in der seit 1.1.2002 geltenden Fassung).



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