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Steuerfalle bei Sparbriefen und anderen Rentenpapieren mit Zinsauszahlung am Ende der Gesamtlaufzeit


urbs-media, 12.6.2000: Durch das sogenannte Steuerentlastungsgesetz der neuen Bundesregierung wurden die Sparerfreibeträge für Zinserträge zum 1.1.2000 halbiert. Von der Zinsabschlagsteuer ausgenommen sind dann (einschließlich Werbungskostenpauschbetrag) nur noch folgende jährlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen:

  • zusammenveranlagte Ehegatten: 6.200 DM (bisher 12.200 DM)

  • Alleinstehende: 3.100 DM (bisher 6.100 DM)
Besonders nachteilige Folgen ergeben sich hierdurch für diejenigen Sparer, die Rentenpapiere mit Zins-Thesaurierung besitzen. Hierunter versteht man solche festverzinslichen Wertpapiere, deren Zinsen erst am Ende der Gesamtlaufzeit in einer Summe ausgezahlt werden. Dies ist z.B. bei den Bundesschatzbriefen Typ B der Fall sowie bei zahlreichen Sparbriefen.

Dadurch, dass die Zinsen für die gesamte Laufzeit dann zum Zeitpunkt der Endfälligkeit vom Kapitalanleger auf einmal versteuert werden müssen, kommt es in vielen Fällen dazu, dass die niedrigen Sparerfreibeträge von 3.100 DM bei Ledigen bzw. 6.200 DM bei Ehepaaren überschritten werden. Dann wird der Zinsertrag mit dem individuellen Steuersatz belastet, soweit er 3.100 DM bzw. 6.200 DM übersteigt.

Beispiel 1:

Ein unverheirateter Anleger erwirbt zum 1. Januar 2000 für 10.000 DM Bundesschatzbriefe vom Typ B. Die Laufzeit beträgt 7 Jahre und der Gesamtbetrag einschließlich Zinsen und Zinseszinsen wird dem Anleger am 1. Januar 2007 ausgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag von 14.368,00 DM beinhaltet dabei einen steuerpflichtigen Zinsanteil von 4.368 DM und übersteigt den Sparerfreibetrag einschließlich Werbungskostenpauschbetrag für Alleinstehende in Höhe von 3.100 DM bereits um 1.268 DM.

Beispiel 2:

Ein Ehepaar erwirbt am 1.1.2000 abgezinste Sparbriefe im Nennwert von 20.000 DM. Die Laufzeit beträgt 8 Jahre, der Zinssatz liegt bei 6 %. Der Ausgabepreis dieser Sparbriefe liegt bei 12.548,25 DM. Wenn dem Ehepaar am 1.1.2008 der Sparbrief zum Nennwert von 20.000 DM ausgezahlt wird, enthält dieser Betrag steuerpflichtige Zinsanteile in Höhe von 7.451,75 DM. Der Sparerfreibetrag für Ehepaare einschließlich Werbungskostenpauschbetrag von insgesamt 6.200 DM wird daher bereits um 1.251,75 DM überschritten.

urbs-media Praxistipp: Es kann derzeit natürlich nicht vorhergesagt werden, ob in 7 oder 8 Jahren die derzeitigen Regelungen zur Besteuerung von Zinseinkünften noch gelten werden. Zumindest nach dem gegenwärtigen Rechtsstand ist jedoch von Anlagen in Wertpapieren mit Zinszahlung am Ende der Laufzeit abzuraten, solange der jährliche Sparerfreibetrag noch nicht vollständig ausgeschöpft ist.

Bei Kapitalanleger, deren Zinseinküfte den Sparerfreibetrag übersteigen, kann die Verlagerung von Einnahmen in spätere Jahre dagegen vorteilhaft sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der persönliche Einkommensteuersatz zu diesem Zeitpunkt niedriger ist als bisher (z.B. bei Rentnern). Außerdem ist es natürlich nicht ausgeschlossen, dass die gegenwärtige den Kleinsparer belastende Steuervorschrift in einigen Jahren wieder geändert wird und es dann höhere Freibeträge gibt.



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