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Seit 1.4.2007 gilt ein verbesserter Pfändungsschutz für die private Altersvorsorge


urbs-media, 23.4.2007: Wer bisher als Selbständiger für seine private Altersvorsorge Geld zurücklegte, musste im Fall der Insolvenz damit rechnen, dass die entsprechenden Beträge von seinen Gläubigern gepfändet wurden. Im Ergebnis standen viele ehemals Selbständige nach einer Firmenpleite im Alter daher völlig mittellos dar.

Seit 1.4.2007 gilt nun das "Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" (BGBl Nr. 11 vom 30.3.2007). Damit erhöhen sich die nach der Zivilprozessordnung üblichen Pfändungsfreigrenzen, wenn Personen von ihrem Einkommen oder Vermögen Beiträge in eine private Altersvorsorge-Versicherung einzahlen. Die Höhe des jeweils unpfändbaren Betrags hängt dabei vom Alter des Schuldners ab: Er beginnt bei 2.000 Euro pro Jahr für Personen ab dem 18. Lebensjahr und endet bei jährlich 9.000 Euro für über 60-Jährige.

Pfändungsfreigrenzen für die Altersvorsorge

Alter des Schuldners pfändungsfreier Betrag pro Jahr
ab 18 Jahre bis 29 Jahre 2.000 Euro
ab 30 Jahre bis 39 Jahre 4.000 Euro
ab 408 Jahre bis 47 Jahre 4.700 Euro
ab 48 Jahre bis 53 Jahre 6.000 Euro
ab 54 Jahre bis 59 Jahre 8.000 Euro
ab 60 Jahre bis 65 Jahre 9.000 Euro

Insgesamt ergibt sich maximal ein pfändungsfreies Kapitalvermögen zur Altersvorsorge in Höhe von 238.000 Euro. Übersteigt der Rückkaufswert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, dann sind 3/10 desüberschießenden Betrags unpfändbar. Ohne diese Einschränkung ist Altersvorsorgekapital erst dann pfändbar, wenn der Rückkaufswert das Dreifache des pfändungsfreien Betrags übersteigt.

urbs-media Praxistipp: Der Pfändungsschutz für Vorsorgekapital wird Schuldnern aber nur dann gewährt, wenn die Leistungen aus dem angesparten Kapital erst mit Eintritt des Rentenfalls (frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres) oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Außerdem muss der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf verzichten, zu Lebzeiten über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Ein Kapitalwahlrecht darf lediglich für den Todesfall vereinbart werden. Es besteht auch die Möglichkeit, Hinterbliebene in den Schutzumfang des Versicherungsvertrages einzubeziehen.

Um ihre Altersvorsorge gegen den Zugriff möglicher Gläubiger zu sichern, sollten Selbständige ihre Verträge gegebenenfalls auf die gesetzlichen Bedingungen zum Pfändungsschutz umstellen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass sie oder ihre Hinterbliebenen im Falle einer Insolvenz im Alter nicht zu Hartz IV-Empfängern werden.

Die Gesetzesänderung beruht im übrigen nicht darauf, dass die Große Koalition plötzlich ihr Herz für die Selbständigen in Deutschland entdeckt hätte: Denn die Bundesregierung will durch das "Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" in erster Linie nur verhindern, dass der Staat im Rentenalter für den Lebensunterhalt gescheiterter Selbständiger aufkommen muss. Dies geschieht jetzt dadurch, dass den Gläubigern der bisher mögliche Zugriff auf das Vermögen ihrer Schuldner erschwert bzw. unmöglich gemacht wird. Und damit ist auch klar, wer unter dem Strich für die Kosten der Neuregelung aufkommen muss: Denn die Banken und Sparkassen sowie andere Kreditgeber werden sich künftig das erhöhte Ausfallrisiko im Insolvenzfall (hier geht es im Einzelfall immerhin um einen Betrag bis zu 238.000 Euro) durch höhere Zinsen bezahlen lassen.

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