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Arbeiter und Angestellte müssen bei der Zahlung von Weihnachtsgratifikationen gleichbehandelt werden


urbs-media, 24.10.2005: Wer als Arbeitgeber für seine Beschäftigten freiwillige Zusatzleistungen erbringt, darf hierbei nicht willkürlich vorgehen. Dieser arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer, sondern verlangt umgekehrt auch, dass eventuelle Differenzierungen zwischen einzelnen Arbeitnehmergruppen sachlich gerechtfertigt sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang jetzt entschieden, dass die Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern bei der Höhe der Weihnachtsgratifikation nur dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn sich der Grund für die Schlechterstellung einer Arbeitnehmergruppe aus dem Leistungszweck der Sonderzahlung ergibt. Mit anderen Worten: Wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes bezahlt, seinen Arbeitern aber nur die Hälfte, dann muss er im Streitfall darlegen und notfalls auch beweisen, dass er die Gruppe der Angestellten aus sachlichen Gründen stärker an sein Unternehmen binden will als die Gruppe der Arbeiter.

Im Urteilsfall kam das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass Angestellte mit den vom Arbeitgeber verlangten Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt nicht schwerer zu finden sind als Arbeiter. Die Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten bei der Höhe der Weihnachtsgratifikation beruhte daher nicht auf sachlichen Kriterien und die Benachteiligung der Arbeiter war somit unzulässig.

(BAG, Urteil vom 12.10.2005 - 10 AZR 640/04)

urbs- media Praxistipp: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht nur bei Sonderzahlungen, sondern auch bei allgemeinen Lohn- und Gehaltserhöhungen zu beachten. So hat das Arbeitsgericht Frankfurt / Main entschieden, dass einzelne Arbeitnehmer nicht von turnusgemäßen Gehaltserhöhungen ausgeschlossen werden dürfen. Denn derartige Erhöhungen dienen als Inflationsausgleich und sind nicht an bestimmte individuelle Leistungen des Arbeitnehmers gebunden (ArbG Frankfurt, Urteil vom 1.7.2005 - 1 Ca 7342/04).

Wenn bei Gehaltserhöhungen unklar ist, nach welchen Kriterien der Arbeitgeber hierbei vorgeht, haben die übergangenen Arbeitnehmer außerdem einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber, den sie notfalls auch klageweise geltend machen können (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1.12.2004 - 5 AZR 664/03).

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