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Das Schriftformerfordernis bei arbeitsrechtlichen Kündigungen verbietet eine Unterzeichnung mit "im Auftrag"


urbs-media, 23.4.2007: Die Beendigung von Arbeitsverhältnisse durch eine Kündigung kann seit 1.5.2000 nur noch schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Was unter dem Begriff "Schriftform" zu verstehen ist, definiert das Bürgerliche Gesetzbuch in § 126 BGB: Hiernach muss die entsprechende Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterschrieben werden.

Hiernach ist eine arbeitsrechtliche Kündigung nur dann wirksam, wenn das Kündigungsschreiben entweder vom Arbeitgeber (Betriebsinhaber) persönlich oder von einem zum Ausspruch von Kündigungen bevollmächtigten Vertreter (z.B. Prokurist oder Personalchef) unterzeichnet wurde.

Kein Vertreter im Rechtssinne ist dagegen ein Bote. Denn der Bote äußert im Gegensatz zum Vertreter keine eigene Willenserklärung, sondern überbringt eine fremde Willenserklärung. Hieraus folgt, dass bei Kündigungen nur ein rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertreter des Arbeitgebers zur Unterzeichnung einer Kündigung befugt ist. Fehlt es an einem wirksamen Vertretungsverhältnis, dann ist die Kündigung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht Hamburg jetzt entschieden, dass eine mit dem Zusatz "im Auftrag" unterzeichnete Kündigungserklärung nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis entspricht und daher unwirksam ist. Im Urteilsfall wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos von einem "Assistenten der Geschäftsführung und Betriebsleiter (einem Herrn K) gekündigt, das entsprechende schreiben war von Herrn K mit dem Zusatz "i.A." unterschrieben worden.

Die Unwirksamkeit der Kündigung begründete das Arbeitsgericht dabei hauptsächlich wie folgt: Durch die Unterschrift "im Auftrag" habe Herr K demonstriert, dass er die Kündigung nicht als Vertreter für die Geschäftsführung, sondern nur als deren Bote übermittelt habe. Mangels eigenhändiger Unterschrift eines Kündigungsberechtigten war die Kündigung daher formunwirksam und der Kündigungsschutzklage stattzugeben.

(Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 8.12.2006 - 27 Ca 21/06)

urbs-media Praxistipp: Wer als Arbeitnehmer den Verdacht hat, die Kündigung sei von einer Person unterzeichnet worden, die hierfür nicht ausreichend legitimiert war, kann diese Erklärung zurückweisen (§ 174 Satz 1 BGB). In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entsprechende Vollmachtsurkunde im Original vorlegen, wenn er den Widerspruch des gekündigten Arbeitnehmers zurückweisen will.

Für den Arbeitgeber bedeutet diese Regelung, dass er bei Kündigungen, die er nicht selbst unterschrieben hat, für den Unterzeichner eine Vollmachtsurkunde ausstellen muss. Diese Urkunde ist dann bei Übergabe der Kündigung im Original vorzulegen. Eine derartige ausdrückliche Bevollmächtigung ist nur dann entbehrlich, wenn sich die Befugnis des Kündigenden unmittelbar aus dem Handelsregister (z.B. Stellung als Prokurist) ableitet.

Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass Kündigungsschreiben immer auf dem offiziellen Firmenbriefbögen geschrieben werden. Außerdem sind Zusätze wie "im Auftrag" oder "i.A." generell zu vermeiden, da dies von der Rechtsprechung als gewichtiges Indiz dafür gewertet wird, dass der Unterzeichnende ohne die erforderliche Vertretungsmacht gehandelt hat.

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