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Ansprüche auf Abfindungszahlungen nach dem Kündigungsschutzgesetz sind erst nach Ablauf der Kündigungsfrist vererblich


urbs-media, 21.5.2007: Wer als Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung verliert, der erhält von seinem Arbeitgeber im Regelfall das Angebot auf eine Abfindung. Hintergrund dieser Praxis ist eine Änderung des Kündigungsschutzgesetzes zum 1.1.2004. Hiernach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusammen mit der betriebsbedingten Kündigung das Angebot machen, gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von mindestens 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten (§ 1 KSchG).

In diesem Zusammenhang war bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt, ab welchem Zeitpunkt ein derartiger Abfindungsanspruch beim Tod des Arbeitnehmers auf dessen Erben übergeht. Streitig war insbesondere, ob die Abfindung bereits mit Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist oder erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist vererblich wird. Das Bundesarbeitsgericht hat sich jetzt für die zweite Alternative entschieden und festgestellt, dass bei Eintritt des Erbfalls vor Ablauf der Kündigungsfrist der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung noch nicht rechtskräftig entstanden ist und deshalb nicht auf die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers übergehen kann.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer acht Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist verstorben. Die Klage der Eltern als gesetzliche Erben auf Zahlung der versprochenen Abfindung in Höhe von 30.000 Euro blieb in allen Instanzen erfolglos.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.5.2007 - 2 AZR 45/06)

urbs-media Praxistipp: Obwohl derzeit in einer Vielzahl von betriebsbedingten Kündigungen vom Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von mindestens einem halben Monatsgehalts angeboten wird, wenn der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, besteht auch weiterhin kein gesetzlicher Anspruch auf derartige Abfindungen. Es steht vielmehr im Ermessen des Arbeitgebers, ob er von dieser Möglichkeit der Prozessvermeidung (Abfindung gegen Verzicht auf Kündigungsschutzklage) Gebrauch macht oder nicht.

Auch für den gekündigten Arbeitnehmer ist es nicht generell vorteilhaft, auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zugunsten der zugesagten Abfindung zu verzichten. Zwar bewegt sich der vom Gesetz für derartige Abfindungsvergleiche vorgeschriebene Mindestbetrag von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr im Rahmen dessen, was die Rechtsprechung betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmern auch schon vor der Gesetzesänderung zugesprochen hat. Bei entsprechender juristischer Beratung können Arbeitnehmer dennoch unter Umständen vor Gericht bei einer rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist erhobenen Kündigungsschutzklage deutlich höhere Abfindungszahlungen erstreiten als die gesetzlich festgelegte Mindestsumme (0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr).

Anlass für die Gerichte, den Arbeitnehmern eine höhere Abfindung als die gesetzliche Mindestsumme zuzusprechen, dürfte eine Gesetzesänderung der Großen Koalition sein: Denn zum 1.1.2006 wurden die zuvor geltenden steuerlichen Freibeträge für Entlassungsabfindungen bis zu 11.000 Euro ersatzlos gestrichen. Abfindungszahlungen sind daher jetzt voll zu versteuern, es gilt lediglich bei Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres eine abgemilderte Steuerprogression (so genannte Fünftelregelung). Geblieben ist es (vorläufig) lediglich dabei, dass derartige Entlassungsabfindungen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen.

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