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Die Regelungen zur Riester-Rente verstoßen in Teilen gegen EU-Recht


urbs-media, 13.2.2006: Schon bei der Einführung der so genannten Riester-Rente zum Beginn des Jahres 2002 hatten wir an dieser Stelle gerügt, dass insbesondere die steuerlichen Regelungen zur Riester Rente gegen europäisches Recht verstoßen, weil sie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU massiv einschränken. Ursache hierfür ist unter anderem § 95 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hier steht unter der harmlos klingenden Überschrift "Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten", dass die komplette staatliche Riester-Förderung vom Empfänger zurückgezahlt werden muss, wenn seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endet. Denn das Gesetz stellt den Wegzug aus Deutschland einer "schädlichen Verwendung" der Riester-Rente gleich (§ 93 EStG).

Dies bedeutet z.B. für ausländische Arbeitnehmer, dass sie den staatlichen Zuschuss zurückzahlen müssen, wenn sie nach dem Ende ihrer Berufstätigkeit wieder in ihr Heimatland zurückkehren. Aber auch deutsche Arbeitnehmer sind durch § 95 EStG massiv in ihrer Lebensplanung eingeschränkt. Nach der Pensionierung in einem Bauernhaus in Italien oder einer Eigentumswohnung auf Mallorca leben, derartige Träume sind für die Riester-Rentner im Regelfall unerschwinglich, flattert ihnen doch ein Rückzahlungsbescheid der Finanzverwaltung über viele tausend Euro ins Haus, wenn sie ihren Wohnsitz von Deutschland weg verlegen.

Die EU-Kommission hat deshalb die Bundesregierung aufgefordert, die eu-rechtswidrigen Diskriminierungen bei der Riester-Rente sofort abzustellen. über die genannten Fälle hinaus bemängelt die EU-Kommission außerdem, dass ausländische Grenzgänger, die weniger als 90 Prozent ihres Einkommens in Deutschland verdient, keinen Anspruch auf Riester-Zulagen, haben, obwohl er hier Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Und auch die Neuregelung, wonach die Riester-Zulage auch für den Kauf einer selbstgenutzten Wohnung genutzt werden darf, findet in der vorliegenden Form keine Gnade vor den Augen der EU-Kommission. Denn diese Wohnung muss generell in Deutschland liegen. Das ist besonders für Gastarbeiter ärgerlich, die ein Altersdomizil in ihrer früheren Heimat errichten wollen.

urbs-media Praxistipp: Dem Vernehmen nach will die Bundesregierung die von der EU-Kommission beanstandeten Punkte bei der Riester-Rente nicht nachbessern, sondern es auf eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ankommen lassen. Wir vermuten, dass die Richter in Straßburg dem Gedanken der Freizügigkeit innerhalb Europas ein größeres Gewicht beimessen werden als den fiskalischen Interessen des Bundesfinanzministers an möglichst hohen Steuereinnahmen durch die so genannte nachgelagerte Besteuerung.

Ob allerdings auch deutsche Staatsbürger von einem derartigen Urteil profitieren können, ist derzeit mehr als zweifelhaft. Denn im EU-Recht gilt nur der Grundsatz, dass Staatsangehörige und Unternehmen aus anderen EU-Staaten gegenüber Inländern nicht benachteiligt werden dürfen. Umgekehrt bedeutet dies dann, dass sich deutsche Arbeitnehmer gegenüber der eigenen Regierung nicht auf den Grundsatz der Freizügigkeit innerhalb Europas berufen können.

Unsere eindeutige Empfehlung lautet daher: Wer als deutscher Staatsbürger plant, seinen Wohnsitz in der Zukunft aus Deutschland wegzuverlegen, der sollte auf keinen Fall eine Altersversorgung nach dem Muster der Riester-Rente beginnen. Dies gilt zumindest so lange, bis klar ist, ob die Freizügigkeit innerhalb Europas auch für deutsche Riester-Rentner gilt. Denn die Riester-Rente ist nur wegen der staatlichen Zuschüsse für die Arbeitnehmer interessant. Wer diese Zuschüsse später zurückzahlen muss, kann praktisch mit jeder anderen Sparanlage eine deutlich höhere Rendite erzielen als mit Riester. So betrachtet gibt es um die Bundesrepublik herum jetzt für die Riester-Rentner eine neue Mauer; diesmal zwar nicht aus Stacheldraht, wegen der negativen finanziellen Folgen einer Auswanderung aber nicht minder effektiv!

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