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Auf dem Schulweg gilt die gesetzliche Unfallversicherung auch bei Umwegen


urbs-media, 5.11.2007: Schüler stehen während ihrer Ausbildung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz gilt dabei nicht nur während der eigentlichen Zeit in der Schule, sondern umfasst auch so genannte Wegeunfälle, also die Strecke zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst b SGB VII in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Damit ist der gesetzliche Versicherungsschutz gegen Unfälle bei Schülern und Studenten ähnlich ausgestaltet wie bei Arbeitnehmern.

Dieser Gleichklang beim Versicherungsschutz führte bisher dazu, dass wie bei Arbeitnehmern auch Schüler bei Wegeunfällen nur dann versichert sind, wenn sie den direkten Weg zur Schule wählen. Tritt daher auf einem Umweg ein Unfall ein, so besteht daher nach der bisherigen Praxis der Unfallversicherungsträger kein Versicherungsschutz.

So verweigerte z.B. der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband eine Entschädigung für einen achtjährigen Schüler, der im Schulbus versehentlich seine Haltestelle verpasst hatte erst nach zwei weiteren Haltestellen ausgestiegen war. Hierdurch verlängerte sich der Rückweg um 350 Meter. Auf dem Rückweg wurde der Schüler von einem Auto angefahren und schwer verletzt. Unter anderem erlitt er ein Schädelhirntrauma mit Dauerschäden. Die Unfallversicherung verweigerte die Übernahme der Behandlungskosten. Begründung: Der Junge habe nicht die kürzeste Strecke gewählt und seinen normalen Schulweg verlassen.

Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden, dass zumindest bei Kinder und Jugendlichen der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht generell erlischt, wenn für den Schulweg nicht die kürzeste Strecke gewählt wird. Die für Arbeitsunfälle geltenden strengen Maßstäbe sind nach Meinung der BSG-Richter nicht unmittelbar auf Kinder und Jugendliche übertragbar. Vielmehr sind hier deren jugendliche Unreife und altersspezifischen Verhaltensweisen zu berücksichtigen. Daher wurde der beklagte Unfallversicherungsverband letztinstanzlich verurteilt, die notwendigen Behandlungskosten zu übernehmen.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R)

urbs-media Praxistipp: Der Unfallversicherungsschutz bei Umwegen im schulischen Bereich besteht nach dem Urteil des Bundessozialgerichts aber nicht generell. Ein wesentliches Argument zur Ausweitung des Versicherungsschutzes im Urteilsfall war nämlich, dass der Umweg vom Schüler nicht geplant war. Anders sieht die Rechtslage daher z.B. dann aus, wenn ein Schüler von der Schule zunächst z.B. Verwandte aufsucht, um dort sein Mittagessen einzunehmen. Verlängert sich hierdurch der Nachhauseweg, dann steht die zusätzliche Weg-Strecke nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wird der Schulweg ohne Umweg dagegen lediglich unterbrochen, dann bleibt der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich bestehen. Die Versicherung "ruht" dann lediglich für den Zeitraum der Unterbrechung. Der Versicherungsschutz tritt dann wieder in Kraft, sobald der Versicherte erneut den öffentlichen Verkehrsraum betritt.

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