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Arbeitgeber können bei erneuten Erkrankungen von Arbeitnehmern innerhalb kurzer Zeit die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht verlangen


urbs-media, 3.4.2006: Arbeitnehmer haben im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltfortzG). Voraussetzung für den Anspruch auf Lohnfortzahlung ist nach § 3 Abs. 3 EntgeltfortzG, dass das Arbeitsverhältnis beim Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits seit mindestens vier Wochen bestanden hat.

Eine Sonderregelung enthält das Entgeltfortzahlungsgesetz für so genannte Fortsetzungserkrankungen. Hier hat ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er entweder

  • vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

  • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Eine derartige Fortsetzungserkrankung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiterbestanden hat, so dass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit muss also auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruhen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung war der Arbeitgeber dafür beweispflichtig, dass eine den Anspruch auf Lohnfortzahlung ausschließende Fortsetzungserkrankung vorliegt. Dieser Beweis war in der Praxis jedoch häufig nicht zu führen, da auf der dem Arbeitgeber vorzulegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die medizinische Diagnose nicht enthalten ist. Zwar kann der Arbeitgeber nach § 69 Abs. 4 SGB X bei der zuständigen Krankenkasse nachfragen, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Diese Vorschrift greift jedoch nicht bei Arbeitnehmern, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Hinzu kommt, dass für den Arbeitgeber keine Möglichkeit besteht, die wertende Mitteilung der Krankenkasse zu überprüfen. Die Arbeitgeber mussten daher im Regelfall der Behauptung von Arbeitnehmern Glauben schenken, eine den Anspruch auf Lohnfortzahlung ausschließende Fortsetzungserkrankung liege nicht vor.

Diese Beweislastverteilung hat das Bundesarbeitsgericht jetzt zu Gunsten der Arbeitgeber modifiziert. Hat der Arbeitgeber Zweifel an den Angaben seines Arbeitnehmers, dann ist der Arbeitnehmer jetzt verpflichtet, die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen. Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs 1 Satz 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss er darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Wird dies vom Arbeitgeber bestritten, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.7.2005 - 5 AZR 389/04)

urbs-media Praxistipp: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur dann, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt.

Tritt eine Krankheit, die sich später als Fortsetzungserkrankung herausstellt, zu einer bereits bestehenden, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu und dauert sie über deren Ende hinaus an, ist sie für die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil der späteren Fortsetzungserkrankung zu werten.

Führen zwei Krankheiten jeweils für sich betrachtet nicht zur Arbeitsunfähigkeit, sondern nur weil sie zusammen auftreten, liegt eine Fortsetzungserkrankung auch vor, wenn später eine der beiden Krankheiten erneut auftritt und allein zur Arbeitsunfähigkeit führt. Auch in diesem Fall ist die erneut auftretende Krankheit Ursache einer vorausgegangenen Arbeitsunfähigkeit gewesen.

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