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Arbeitnehmer dürfen über auf Dienstreisen erworbene Bonusmeilen nicht privat verfügen


urbs-media, 1.5.2006: In der Rechtsprechung war bisher weitgehend streitig, ob auf Dienstreisen gesammelte Bonusmeilen vom den Arbeitnehmern für private Flüge genutzt werden dürfen oder ob dem Arbeitgeber das alleinige Verfügungsrecht über derartige Meilenguthaben zusteht. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass derartige Vorteile aus so genannten Vielflieger-Programmen (z.B. Miles-and More) den Unternehmen als Auftraggeber zustehen.

Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war die Klage eines angestellten Verkaufsleiters, der sein Meilenguthaben bisher immer privat genutzt hatte. Als sein Arbeitgeber von ihm verlangte, dieses Guthaben künftig nur noch für Dienstreisen einzusetzen, beantragte der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass er trotz der Weisung seines Arbeitgebers auch weiterhin berechtigt sei, dienstlich gesammelte Bonusmeilen für Privatreisen zu verwenden.

Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Klageabweisung in erster Linie mit § 667 2. Alt. BGB. Hiernach ist ein Beauftragter verpflichtet, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Dieser Grundsatz findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind. Der Arbeitgeber durfte deshalb dem Beschäftigten untersagen, die Bonuspunkte zu privaten Zwecken zu nutzen und konnte verlangen, sie in ihrem wirtschaftlichen Interesse zur Bezahlung von Dienstflügen einzusetzen.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.4.2006 - 9 AZR 500/05)

urbs-media Praxistipp: Trotz dieser auf den ersten Blick eindeutigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist die Frage, wem dienstlich erworbene Meilenguthaben letztendlich zustehen, damit noch keineswegs endgültig geklärt. Denn Arbeitsrechtsexperten weisen zu Recht darauf hin, dass es durchaus Fälle geben kann, in denen ein Arbeitnehmer einen rechtlich gesicherten Anspruch auf private Nutzung von Bonusmeilen haben kann. Der Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer nennt in einem Handelsblattartikel hier u.a. das Beispiel einer betrieblichen Übung als Anspruchsgrundlage.

Hat etwa ein Unternehmen die private Nutzung von Bonusmeilen durch seine Mitarbeiter seit vielen Jahren geduldet, dann lässt sich eine derartige Praxis für die bereits im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter nicht durch einseitigen Widerruf beseitigen. Lediglich bei Neueinstellungen hätte es der Arbeitgeber dann in der Hand, die private Nutzung von Bonusmeilen durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag auszuschließen.

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