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Die Bundesregierung stoppt "Freiwillige Arbeitslosenversicherung" für langjährig Selbständige


urbs-media, 5.6.2006: Seit 1.2.2006 haben Selbständige die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern (§ 28 a SGB III). Vorraussetzung ist, dass die selbständige Tätigkeit an mindestens 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und der Selbständige unmittelbar vor Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war. Für langjährige Selbständige sah das Gesetz dabei eine Antragsfrist bis zum 31.12.2006 vor.

Die Abgeordneten der großen Koalition haben jetzt in einer "Nacht-und-Nebel-Aktion" diese Antragsfrist ohne Vorwarnung verkürzt. Konkret wurde die Möglichkeit zum Beitritt von langjährigen Selbständigen zur Arbeitslosenversicherung mit dem Tag der dritten Lesung des Gesetzes abgeschafft. Diese dritte Lesung fand zusammen mit der zweiten Lesung am 1.6.2006 statt. Dann können jetzt nur noch diejenigen Selbständigen den Antrag auf Aufnahme in die Arbeitslosenversicherung stellen, deren Selbständigkeit ab dem 1.1.2004 begonnen hat.

urbs-media Praxistipp: Für die Betroffenen gab es keine Möglichkeit mehr, auf den bevorstehenden Wegfall ihres Antragsrechts zu reagieren. Die geänderte Gesetzesfassung ist nämlich erst in den späten Abendstunden des 30.5.2006 bekannt geworden. Und am Folgetag (1.6.2006) wurde das "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende" dann in zweiter und dritter Lesung von den Abgeordneten der Großen Koalition im Eilverfahren durch den Bundestag gepeitscht (Drucksache 16/1697).

Da das Gesetz noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, hat sich an der bisherigen Rechtslage (Ende der Antragsfrist am 31.12.2006) formal noch nichts geändert. Die nächste Sitzung des Bundesrates findet am 19.6.2006 statt. Und dann muss das Gesetz auch noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden, bevor es offiziell in Kraft treten kann. So betrachtet müssen die Arbeitsagenturen bis zu diesem Zeitpunkt eigentlich die Anträge weiter entgegennehmen und nach derzeit geltendem Recht bearbeiten.

Allerdings tritt das Gesetz nach seinem ausdrücklichen Wortlaut rückwirkend zum 1.6.2006 in Kraft. Damit wären alle jetzt noch von langjährigen Selbständigen eingehenden Anträge verspätet. Ob diese Rückwirkung mit dem Grundgesetz tatsächlich vereinbar ist, werden dann die Gerichte entscheiden müssen. Da aber das Bundesverfassungsgericht den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in seinen Urteilen regelmäßig vernachlässigt, sehen wir für eine Verfassungsbeschwerde (leider) keine großen Erfolgsaussichten.

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