aktuelle Infos
aktuelle
Infos
urbs - media
http://www.urbs.de
zur Startseite von urbs-media   Homepage
Übersicht der archivierten Beiträge   Übersicht

Formularmäßiger Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist ohne Gegenleistung des Arbeitgebers unwirksam


urbs-media, 22.1.2007: Der Traum vieler Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer verzichtet bereits vor Ausspruch einer Kündigung (z.B. bereits im Arbeitsvertrag oder zusammen mit der Kündigung) im Falle der Entlassung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Derartige Vertragsgestaltungen sind jedoch nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg im Regelfall unwirksam.

Werden derartige Erklärungen vom Arbeitgeber vorformuliert, dann handelt es sich grundsätzlich um allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Wirksamkeit sich nach den §§ 305 ff BGB beurteilt. Das Landesarbeitsgericht misst den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage dabei an § 307 BGB. Bei dieser Inhaltskontrolle der Verzichtserklärung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Verzichtserklärung eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin darstellt, weil eine kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers für den Klageverzicht fehlt.

(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.7.2006 - 2 Sa 123/05)

urbs-media Praxistipp: Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist hiernach nur wirksam, wenn er zeitlich nach dem Ausspruch der Kündigung erfolgt. Damit scheidet die Vereinbarung eines Klageverzichts bereits im Arbeitsvertrag schon aus grundsätzlichen Erwägungen aus.

Aber auch ein Klageverzicht nach dem Zugang der Kündigungserklärung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Dies gilt zumindest dann, wenn die vom Arbeitnehmer unterzeichnete Verzichtserklärung vom Arbeitgeber vorformuliert wurde, weil in diesen Fällen eine gerichtliche Inhaltskontrolle durchzuführen ist (§ 310 Abs. 4 BGB in der seit 1.1.2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Fassung). Eine formularmäßige Verzichtserklärung ohne kompensatorische Gegenleistung stellt deshalb in der Regel eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und ist deshalb unwirksam.

>> Diesen Artikel weiterempfehlen <<



urbs-media GbR
http://www.urbs.de