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Kraftfahrzeuge von Hartz IV-Empfängern dürfen maximal einen Zeitwert von 7.500 Euro haben


urbs-media, 10.9.2007: Gegenwärtig erhalten in Deutschland ca. 7,5 Mio. Bürger Harz IV-Leistungen und leben damit am Existenzminimum. Seit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum sogenannten Arbeitslosengeld II gilt dies auch für viele ehemals gutverdienende Arbeitnehmer, denen nach Ablauf von 12 oder 18 Monaten häufig jegliche Arbeitslosen-Unterstützung mit dem Hinweis versagt wird, sie würden noch über verwertbares Vermögen verfügen.

Ein beliebtes Argument zur Verweigerung von Hartz IV-Leistungen ist dabei die Behauptung, der Antragsteller verfüge noch über ein Kraftfahrzeug, das er zuerst verkaufen und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten müsse. Hintergrund dieser Verweigerungshaltung ist § 12 Abs. 2 SGB II, wo es unter anderem heißt, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftige nur über ein "angemessenes Kraftfahrzeug" verfügen darf.

Wie bei derartigen Gummiparagraphen üblich entwickelte sich zwischen den Trägern der staatlichen Grundsicherung und den Hilfebedürftigen schon bald ein erbitterter Streit darüber, was unter dem Begriff "angemessenes Kraftfahrzeug" zu verstehen sei. Die Arbeitsagenturen bzw. die kommunalen Träger der Grundsicherung verwiesen in diesem Zusammenhang auf eine angebliche Richtlinie, wonach die Grenze für die Angemessenheit eines Kraftfahrzeugs bei einem Zeitwert von maximal 5.000 Euro liegen sollte.

Die Sozialgerichte haben diese ohne gesetzliche Grundlage festgelegten Wertgrenzen für Kraftfahrzeuge von erwerbsfähigen Hilfeempfängern jedoch nie anerkannt und ihre eigenen Maßstäbe dazu entwickelt, was unter einem "angemessenen Kraftfahrzeug" zu verstehen ist. Im Sinne der Hartz IV-Empfänger großzügig zeigte sich z.B. das Sozialgericht Aurich, das einen Fahrzeugwert von 9.900 Euro noch für angemessen hält (S 15 AS 11/05 ER). Auf dieser Linie liegt auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg, wenn es die Anrechenbarkeit eines Gebrauchtwagen im Wert von 9.800 Euro als Vermögen untersagt (L 7 AS 2875/05 ER-B). Als grobe Leitlinie der Sozialgerichte galt daher bei Kraftfahrzeugen bisher ein Zeitwert von ca. 10.000 Euro als noch angemessen im Sinne von § 12 SGB II.

Das Bundessozialgericht vertritt dagegen zu Lasten der Hartz IV-Empfänger einen deutlich restriktiveren Standpunkt. Die Frage der Angemessenheit beurteilt sich nach Meinung der BSG-Richter an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Hiernach ist ein Betrag in Höhe von 9.500 € erforderlich, um ein Kfz zu beschaffen, das ein Arbeitnehmer für Fahrten von und zum Arbeitsplatz benötigt. Da nach der Absicht des Gesetzgebers Hartz IV-Bezieher aber nur einen Lebensstandard beanspruchen können, wie er den unteren 20 % der Gesellschaft entspricht, ist der Betrag von 9,500 Euro unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten auf 7.500 Euro zu reduzieren.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R)

urbs-media Praxistipp: Seit 1.8.2006 gelten für Hartz IV-Empfänger teilweise drastisch reduzierte Vermögensfreibeträge. Während vor diesem Zeitpunkt die Bezieher von Arbeitslosengeld II ein frei verfügbares Vermögen in Höhe von 200 Euro pro Lebensjahr besitzen durften, ohne dass ihr Anspruch auf Grundsicherung eingeschränkt wurde, sind es seit August 2006 nur noch 150 Euro pro Lebensjahr. Gleichfalls reduziert wurde auch der absolute Höchstbetrag für das Schonvermögen, und zwar von 13.000 Euro auf nur noch 9.750 Euro.

Zusätzlich zu diesem frei verfügbaren Schonvermögen wird den Hartz IV-Empfängern dann noch ein Freibetrag für solches Vermögen gewährt, das ausschließlich der Altersvorsorge dient. Dieser Freibetrag beträgt seit 1.8.2006 pro Lebensjahr 250 Euro, maximal 16.250 Euro. Dies bedeutet unter dem Strich eine Anhebung von 50 Euro pro Lebensjahr gegenüber den vorherigen Rechtszustand.

Was auf den ersten Blick wie ein Nullsummenspiel aussieht (Senkung des Freibetrags für das frei verfügbare Vermögen um 50 Euro und gleichzeitige Erhöhung des Altersvorsorgefreibetrags um ebenfalls 50 Euro pro Lebensjahr), bedeutet für zahlreiche Bezieher von Arbeitslosengeld II jedoch eine deutliche finanzielle Verschlechterung. Denn unter dem Strich nützt ein höheres Schönvermögen zur Alterssicherung nicht den Beziehern von Arbeitslosengeld II, sondern führt nur dazu, dass die staatlichen Unterstützungszahlungen im Rentenalter etwas niedriger ausfallen.

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