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Unklare Rechtslage für befristet Beschäftigte bei der persönlichen Meldung beim Arbeitsamt


urbs-media, 19.6.2006: Nach dem "Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (BGBl 2002 I S. 4607) müssen sich Arbeitnehmer bereits dann um eine neue Beschäftigung bemühen, wenn die Beendigung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses absehbar ist. Konkret ordnet § 37b SGB III an, dass sich Arbeitnehmer, deren sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet, seit 1.7.2003 unverzüglich nach dem Ausspruch einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags bei der Arbeitsverwaltung melden müssen. Bei befristeten Arbeitsverträgen schreibt das Gesetz zusätzlich vor, dass diese Meldung beim Arbeitsamt nicht früher als drei Monate vor Ablauf der Befristung erfolgen soll.

Kommen die Arbeitnehmer dieser Meldepflicht nicht nach, dann wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld gekürzt, und zwar nach § 140 SGB III für jeden Tag der verspäteten Meldung um

  • 7 Euro bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro,
  • 35 Euro bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro und
  • 50 Euro bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro.
In der Folgezeit wurde von der Arbeitsverwaltung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Minderung des Arbeitslosengelds verfügt, wenn sich diese Arbeitnehmer nicht rechtzeitig beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet hatte. Für diese Vorgehensweise fehlt nach einem Urteil des Sozialgerichts Aachen jedoch jegliche Rechtsgrundlage. Denn das Gesetz schreibt zwar für befristete Arbeitsverhältnisse vor, dass die Arbeitslosmeldung frühestens drei Monate vor dem Endtermin erfolgen darf, es fehlt jedoch eine Regelung darüber, wann sich der Arbeitnehmer spätestens beim Arbeitsamt melden muss.

Im Urteilsfall hatte das Arbeitsamt einem befristet eingestellten Arbeitnehmer den Anspruch auf Arbeitslosengeld um ca. 1.000 Euro gekürzt, weil dieser sich erst zwei Tage nach dem Ende seines Beschäftigungsverhältnis arbeitslos gemeldet hatte. Diese Kürzung erfolgte mangels Rechtsgrundlage zu Unrecht, wie das Sozialgericht Aachen entschieden hat.

(Sozialgericht Aachen, Gerichtsbescheid vom 25.5.2005 - S 10 AL 40/05)

urbs-media Praxistipp: Die Entscheidung aus Aachen ist noch nicht rechtskräftig. Betroffene Arbeitnehmer sollten sich daher auch in befristeten Beschäftigungsverhältnissen rechtszeitig mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen, um ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu gefährden. Diese Meldung muss jedoch nicht unbedingt wie von der Arbeitsverwaltung teilweise gefordert drei Monate vor dem Ablauf der Beschäftigungszeit erfolgen. Denn nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut handelt es sich hierbei lediglich um den frühest möglichen Zeitpunkt. Ausreichend dürfte daher unserer Meinung nach noch eine Meldung beim Arbeitsamt etwa einen Monat vor Fristablauf sein.

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