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Rückzahlungsklauseln für vom Arbeitgeber übernommene Fortbildungskosten


urbs-media, 2.1.1999: Arbeitgeber sind häufig auf qualifizierte Mitarbeiter angewiesen. Aus diesem Grund ist es weitgehend üblich, daß Unternehmen für ihre Mitarbeitern die Kosten für berufliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen übernehmen. Die Förderung eines qualifizierten Nachwuchses geschieht dabei regelmäßig in der Erwartung, der betreffende Arbeitnehmer werde nach Ende der Fortbildungsmaßnahme zumindest für einen gewissen Zeitraum für das Unternehmen tätig bleiben. Daher enthalten derartige Verträge über die Kostenübernahme im Regelfall eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber getragenen Lehrgangskosten erstatten muß, wenn er nach Ende der Ausbildung seine Stelle vor Ablauf einer bestimmten vertraglich festgelegten Bindungsfrist aufgibt.

Derartige Rückzahlungsklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich wirksam. Voraussetzung ist jedoch, daß der Arbeitnehmer durch die Schulungsmaßnahme Kenntnisse oder Fähigkeiten erlangt, die ihm auf dem Arbeitsmarkt generell berufliche Vorteile verschaffen.

Abhängig von der Lehrgangsdauer sind dabei im Regelfall folgende Bindungsfristen zulässig:

  • Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten darf die Bindungsfrist ein Jahr nicht übersteigen.

  • Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu sechs Monaten darf die Bindungsfrist zwei Jahre nicht übersteigen.

  • Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu 16 Monaten darf die Bindungsfrist drei Jahre nicht übersteigen.
  • Eine längere Bindungsfrist als drei Jahre ist nur in seltenen Ausnahmefällen zuläßig. Voraussetzung hierfür ist, daß, der Arbeitnehmer eine besonders hohe Qualifikation erlangt hat und ihm dadurch besondere berufliche Vorteile auf dem Arbeitsmarkt entstehen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang nunmehr entschieden, daß eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann den Rückzahlungsanspruch auslöst, wenn die Kündigung vom Arbeitnehmer veranlaßt wurde. Kündigt der Arbeitgeber hingegen aus betriebsbedingten Gründen, muß der Arbeitnehmer keine Rückzahlungen leisten. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber zunächst wegen Auftragsmangel kündigt und der Arbeitnehmer das Angebot ablehnt, ihn später erneut einzustellen.

    (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom vom 6.5.1998 - 5 AZR 535/97)

    urbs-media Praxistip: Küdigt ein Arbeitnehmer vor Ablauf der Bindungsfrist oder gibt er berechtigten Anlaß für eine Arbeitgeberkündigung, führt dies nicht dazu, daß er generell sämtliche vom Arbeitgeber getragenen Ausbildungskosten erstatten muß. Nach der Rechtsprechung mindert sich der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers nämlich anteilsmäßg.

    Beispiel: Haben die Vertragsparteien zulässigerweise eine Bindungsfrist von drei Jahren vereinbart, mindert sich der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers für jeden Monat wärend des Beschäftigungsverhältnisses um 1/36. Dabei könen die Parteien aber auch vereinbaren, daß die Minderung nicht jeweils monatlich erfolgt, sondern um 1/3 erst nach Ablauf eines ganzen Beschäftigungsjahres.

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