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Kündigung von Arbeitnehmern wegen Selbstbeurlaubung


urbs-media 6.12.1998: Tritt ein Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Die Rechtsprechung räumt dem Arbeitgeber in diesen Fällen grundsätzlich das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein. Dabei kommt je nach Sachlage eine ordentliche Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

Ob der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen darf oder das Arbeitsverhältnis lediglich fristgerecht beenden kann, hängt davon ab, ob er seinerseits den beantragten - aber nicht bewilligten Urlaub - zu Recht abgelehnt hat oder nicht.

  • Hat der Arbeitgeber den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zu Unrecht abgelehnt, kommt nur eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.

  • Hat der Arbeitgeber den beantragten Urlaub zu Recht abgelehnt - z.B. wegen dringender betrieblicher Gründe - ist dagegen eine fristlose Kündigung möglich.
  • (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21.10.1997 - 4 Sa 707/97)

    urbs-media Praxistip: Eine fristlose Kündigung kann nach § 626 Abs. 2 BGB generell nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitgeber von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Bei einer eigenmächtigen Selbstbeurlaubung beginnt diese zweiwöchige Ausschlußfrist erst mit der Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Urlaub.



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