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Keine generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer


urbs-media, 13.10.2008: Seit Januar 2007 sind internetfähige Computer sowie Mobiltelefone nach der damaligen Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) so genannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Wer daher als Unternehmer oder Freiberufler einen beruflich oder betrieblich genutzten Computer mit Internetzugang besitzt und nicht für seinen Betrieb zusätzlich schon ein Radio angemeldet hat, der muss nach den Vorstellungen des Gesetzgebers jetzt monatlich 5,52 Euro an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bezahlen. Dies gilt entsprechend für Privatpersonen, die in ihrer Wohnung kein Radio oder Fernsehen angemeldet haben und über einen internetfähigen PC verfügen.

Unter Hinweis auf diese umstrittene deutsche Regelung hatte der Westdeutsche Rundfunk von einem Studenten aus Münster, der in seiner Studentenwohnung weder Radio noch Fernsehen hatte, Rundfunkgebühren für dessen Computer mit Internetanschluss verlangt. Der Student verweigerte jedoch die Zahlung und klagte vor dem Verwaltungsgericht in Münster gegen den Gebührenbescheid der GEZ. Sein Argument: Er nutze den PC generell nicht zum Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen. Es könne nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Demgegenüber machte der WDR geltend, die Gebührenpflicht knüpfe allein an das Bereithalten eines Gerätes an, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster hat der Klage nun stattgegeben und den umstrittenen Gebührenbescheid für rechtswidrig erklärt. Die Begründung der Richter aus Münster: Auch wenn nach demRundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger nicht rundfunkgebührenpflichtig. Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders. Inzwischen könne neben internetfähigen PCs auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken möglich sei, könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern würden in Deutschland für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt. Dies gelte auch für internetfähige PCs im Übrigen.

(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 6.10.2008 - 7 K 1473/07)

urbs-media Praxistipp: Das Urteil aus Münster ist noch nicht rechtskräftig. Vermutlich wird die GEZ den Rechtsweg bis zum Ende ausschöpfen, um die von den Bundesländern festgelegte Sonderabgabe auf Computer zu retten. Wir gehen allerdings davon aus, dass die im Rundfunk-Staatsvertrag vorgenommene generelle Umqualifizierung von Computern zu "neuartigen Empfangsgeräten" ohne Rücksicht darauf, ob mit diesen Geräten tatsächlich Radio- oder Fernsehprogramme empfangen werden, schlichtweg rechtswidrig ist.

Das Verwaltungsgericht Münster hat in diesem Zusammenhang die Beweislast für eine rundfunkgebührenpflichtige PC-Nutzung der GEZ auferlegt. In dem Urteil heißt es dazu: Die Kammer verkenne nicht, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung in der Praxis schwierig zu führen sei. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstelle.

Ein wichtiges Indiz für die fehlende Nutzung als Empfangsgerät dürfte zusätzlich die Art des Internet-Zugangs sein. Wer im Büro keine Flatrate hat, der wird schon aus Kostengründen auf Radio- und Fernsehempfang verzichten. Und ohne DSL-Anschluss ist schon aus technischen Gründen eine unterbrechungsfreie Übertragung von Bild und / oder Ton kaum möglich. Selbst wer einen DSL-Anschluss hat, der kommt in der Praxis insbesondere in ländlichen Gebieten oft nur auf eine Übertragungsrate, die eher an ein altes Modem erinnert und kann daher schon aus technischen Gründen kein Radio / Fernsehen über das Internet empfangen.

Wir empfehlen daher allen Betroffenen, die für ihren betrieblichen PC von der GEZ einen Gebührenbescheid erhalten haben, den Rechtsweg zu beschreiten. Denn das Bundesverfassungsgericht hat eine unmittelbar gegen den Rundfunkgebührenstaatsvertrag erhobene Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen und die Betroffenen aufgefordert, unmittelbar gegen entsprechende Gebührenbescheide zu klagen.



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