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Neue Handgepäckregeln auf europäischen Flughäfen ab November 2006


urbs-media, 9.10.2006: Die EU-Kommission hat am vergangenen Donnerstag neue Regelungen für die Mitnahme von Handgepäck bei Flugreisen beschlossen. Die zusätzlichen Einschränkungen betreffen insbesondere die Mitnahme von Flüssigkeiten in das Flugzeug. Hier gilt ab Anfang November 2006 innerhalb der EU eine doppelte Obergrenze für jeden Passagier:

  • Flüssigkeiten dürfen maximal in Gefäßen mit einem Fassungsvermögen von 100 Milliliter an Bord gebracht werden. Diese Höchstmengen gelten auch für Cremes und Zahnpasta.

  • Diese Flüssigkeiten müssen in einem durchsichtigen verschließbaren Plastikbeutel transportiert werden, dessen Fassungsvermögen einen Liter nicht übersteigen darf.
Ausnahmen von den festgesetzten Höchstmengen gelten für Medikamente und zwingend benötigte besondere Lebensmittel, wie z.B. Babynahrung. Auch Getränke und andere Flüssigkeiten aus dem Duty-Free-Bereich dürfen weiterhin an Bord der Flugzeuge gebracht werden, allerdings nur in versiegelten Behältnissen.

Außerdem müssen dann bei den Sicherheitskontrollen Jacken und Mäntel ausgezogen und große elektrische Apparate wie Laptop-Computer oder Video-Geräte aus ihren Taschen genommen und separat auf das Band gelegt werden.

In 6 Monaten gibt es dann europaweit zusätzlich verbindliche Höchstmaße für das Handgepäck. Diese Maße entsprechen zwar den jetzt schon üblichen Abmessungen für ein so genanntes Bord-Case (56 x 45 x 25 cm); künftig sind dann aber auf europäischen Flughäfen keine Ausnahmen mehr möglich.

urbs-media Praxistipp: Die EU-Kommission hat sich auch mit den amerikanischen Sicherheitsdiensten über die Übermittlung von Passagierdaten geeinigt. Die bisherige Vereinbarung zwischen der EU und den USA aus dem Jahre 2004 zur Übermittlung der Fluggastdatensätze (Passenger Name Records, PNR) war vom Europäischen Gerichtshof im Mai 2006 für rechtswidrig erklärt worden. Künftig werden den US-Stellen (Zoll, Geheimdienste usw.) bis zu 34 Kundendaten von Passagieren übermittelt, die von einem europäischen Flughafen aus in die USA fliegen.

Nachfolgend die vollständige amtliche Liste der an die US-Behörden zu übermittelnden Passagierdaten (PNR):

Folgende PNR-Daten verlangt das CBP von den europäischen Fluggesellschaften:

  1. PNR-Buchungscode (Record Locator)
  2. Datum der Reservierung
  3. Geplante Abflugdaten
  4. Name
  5. Andere Namen im PNR
  6. Anschrift
  7. Zahlungsart
  8. Rechnungsanschrift
  9. Telefonnummern
  10. Gesamter Reiseverlauf für den jeweiligen PNR
  11. Vielflieger-Eintrag (beschränkt auf abgeflogene Meilen und Anschrift(en))
  12. Reisebüro
  13. Bearbeiter
  14. Codeshare-Information im PNR
  15. Reisestatus des Passagiers
  16. Informationen über die Splittung/Teilung einer Buchung
  17. E-Mail-Adresse
  18. Informationen über Flugscheinausstellung (Ticketing)
  19. Allgemeine Bemerkungen
  20. Flugscheinnummer
  21. Sitzplatznummer
  22. Datum der Flugscheinausstellung
  23. Historie über nicht angetretene Flüge (no show)
  24. Nummern der Gepäckanhänger
  25. Fluggäste mit Flugschein aber ohne Reservierung (Go show)
  26. Spezielle Service-Anforderungen (OSI - Special Service Requests)
  27. Spezielle Service-Anforderungen (SSI/SSR - Special Service Requests)
  28. Information über den Auftraggeber
  29. Alle Änderungen der PNR (PNR-History)
  30. Zahl der Reisenden im PNR
  31. Sitzplatzstatus
  32. Flugschein für einfache Strecken (one-way)
  33. Etwaige APIS-Informationen
  34. ATFQ -Felder (Automatische Tarifabfrage)

Im Vergleich zur bisherigen vom EuGH für rechtswidrig erklärten Praxis ist der Schutz der persönlichen Daten für die Betroffenen nach dem neuen Vertrag mit den USA noch deutlich schlechter: Der Grünen-EU-Abgeordnete Cem Özdemir erklärte: "Mit der Vereinbarung ist die Europäische Union offenbar vor dem Druck der USA eingeknickt." Diese Einschätzung wird auch von Alexander Alvaro (FDP), Koordinator im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des EU-Parlaments, geteilt.



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