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Der Basiszinssatz zur Berechnung der Verzugszinsen sinkt zum 1.1.2012 um 0,25 Prozentpunkte auf 0,12 Prozent


urbs-media, 9.1.2012: Seit 1.5.2000 errechnet sich der vom Schuldner zu zahlende gesetzliche Verzugszins aus dem sogenannten Basiszinssatz zuzüglich eines bestimmten Aufschlags. Dieser Basiszinssatz wird regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht und entspricht im wesentlichen dem ehemaligen Diskontsatz.

Der für die Ermittlung der Verzugszinsen massgebliche Basiszinssatz wird seit 1.1.2002 zweimal im Jahr neu festgelegt, und zwar jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zusätzlich wird danach unterschieden, ob es sich um Rechtsgeschäfte handelt, an denen ein Verbraucher beteiligt ist oder nicht.

  • Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Zinssatz beim Schuldnerverzug 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).

  • Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Verzugszins für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
Verbraucher sind nach (§ 13 BGB alle natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Der Basiszinsatz zur Ermittlung der Verzugszinsen lag vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 bei 0,37 Prozent. Jetzt hat die Deutsche Bundesbank zum 1.1.2012 eine Senkung des Basiszinssatzes verkündet, und zwar auf 0,12 Prozent.. Damit verringert sich der für private Schuldner zu entrichtende Verzugszins von bisher 5,37 Prozent ab 1.1.2012 auf 5,12 Prozent. Wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner Geschäftsleute sind, sinkt der gesetzliche Verzugszins von bisher 8,37 Prozent zum 1.1.2012 auf 8,12 Prozent pro Jahr.

Die geltenden Verzugszinsen im Überblick

Zeitraum Verzugszinsen
bei privaten Schuldnern unter Geschäftsleuten
  1.1.1900 bis 30.4.2000 4,00 Prozent 5,00 Prozent
  1.5.2000 bis 31.8.2000 8,42 Prozent 8,42 Prozent
  1.9.2000 bis 31.8.2001 9,26 Prozent 9,26 Prozent
  1.9.2001 bis 31.12.2001 8,62 Prozent 8,62 Prozent
  1.1.2002 bis 30.6.2002 7,57 Prozent 10,57 Prozent
  1.7.2002 bis 31.12.2002 7,47 Prozent 10,47 Prozent
  1.1.2003 bis 30.6.2003 6,97 Prozent 9,97 Prozent
  1.7.2003 bis 31.12.2003 6,22 Prozent 9,22 Prozent
  1.1.2004 bis 30.6.2004 6,14 Prozent 9,14 Prozent
  1.7.2004 bis 31.12.2004 6,13 Prozent 9,13 Prozent
  1.1.2005 bis 30.6.2005 6,21 Prozent 9,21 Prozent
  1.7.2005 bis 31.12.2005 6,17 Prozent 9,17 Prozent
  1.1.2006 bis 30.6.2006 6,37 Prozent 9,37 Prozent
  1.7.2006 bis 31.12.2006 6,95 Prozent 9,95 Prozent
  1.1.2007 bis 30.6.2007 7,70 Prozent 10,70 Prozent
  1.7.2007 bis 31.12.2007 8,19 Prozent 11,19 Prozent
  1.1.2008 bis 30.6.2008 8,32 Prozent 11,32 Prozent
  1.7.2008 bis 31.12.2008 8,19 Prozent 11,19 Prozent
  1.1.2009 bis 30.6.2009 6,62 Prozent 9,62 Prozent
  1.7.2009 bis 31.12.2009 5,12 Prozent 8,12 Prozent
  1.1.2010 bis 30.6.2010 5,12 Prozent 8,12 Prozent
  1.7.2010 bis 31.12.2010 5,12 Prozent 8,12 Prozent
  1.1.2011 bis 30.6.2011 5,12 Prozent 8,12 Prozent
  1.7.2011 bis 31.12.2011 5,37 Prozent 8,37 Prozent
  1.1.2012 bis 30.6.2012 5,12 Prozent 8,12 Prozent

urbs-media Praxistipp: Die Gläubiger haben weiterhin die Möglichkeit einen höheren Verzugszins zu verlangen, wenn sie einen entsprechend höheren finanziellen Schaden durch den Zahlungsverzug ihres Schuldners nachweisen (§ 288 Abs. 4 BGB). Dieser höhere Schaden kann entweder darin bestehen, dass der Gläubiger den geschuldeten Betrag mit einem günstigeren Zinssatz hätte anlegen können oder dass der Gläubiger Aufwendungen für Kreditzinsen hat, die über dem gesetzlichen Zinssatz liegen.

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