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Der Basiszinssatz zur Berechnung der Verzugszinsen bleibt zum 1.7.2015 bei minus 0,83 Prozent


urbs-media, 3.8.2015: Seit 1.5.2000 errechnet sich der vom Schuldner zu zahlende gesetzliche Verzugszins aus dem sogenannten Basiszinssatz zuzüglich eines bestimmten Aufschlags. Dieser Basiszinssatz wird regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht und entspricht im wesentlichen dem ehemaligen Diskontsatz.

Der für die Ermittlung der Verzugszinsen massgebliche Basiszinssatz wird seit 1.1.2002 zweimal im Jahr neu festgelegt, und zwar jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zusätzlich wird danach unterschieden, ob es sich um Rechtsgeschäfte handelt, an denen ein Verbraucher beteiligt ist oder nicht.

  • Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Zinssatz beim Schuldnerverzug 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).

  • Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, liegt der Verzugszins für Entgeltforderungen

      9 Prozentpunkte ab dem 29. Juli 2014 und
      8 Prozentpunkte für Zeiträume vor dem 29. Juli 2014

    über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

Verbraucher sind nach (§ 13 BGB alle natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Zum 1.1.2013 wurde nunmehr erstmals in der Geschichte der Europäischen Zentralbank ein negativer Basiszinsatz festgesetzt, der bis zum 31.12.2013 bei - 0,13 Prozent lag. Zum 1.1.2014 wurde der Basiszinsatz dann noch weiter in den negativen Bereich abgesenkt, und zwar auf - 0,63 Prozent. Zum 1.7.2014 erfolgte dann eine weitere Absenkung des Basiszinssatzes in den roten Bereich, er lag dann bei - 0,73 Prozent. Zum Beginn des Jahres 2015 gab es eine erneute Absenkung des Basiszinssatzes. Aktuell liegt der Basiszinssatz seit 1.1.2015 bei - 0,83 Prozent.

Für private Schuldner beträgt der ab 1.1.2015 zu entrichtende Verzugszins daher jetzt 4,17 Prozent. Wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner Geschäftsleute sind, liegt der gesetzliche Verzugszins seither bei 8,17 Prozent pro Jahr.

Die geltenden Verzugszinsen im Überblick

Zeitraum Verzugszinsen
bei privaten Schuldnern unter Geschäftsleuten
  1.1.1900 bis 30.4.2000 4,00 Prozent 5,00 Prozent
  1.5.2000 bis 31.8.2000 8,42 Prozent 8,42 Prozent
  1.9.2000 bis 31.8.2001 9,26 Prozent 9,26 Prozent
  1.9.2001 bis 31.12.2001 8,62 Prozent 8,62 Prozent
  1.1.2002 bis 30.6.2002 7,57 Prozent 10,57 Prozent
  1.7.2002 bis 31.12.2002 7,47 Prozent 10,47 Prozent
  1.1.2003 bis 30.6.2003 6,97 Prozent 9,97 Prozent
  1.7.2003 bis 31.12.2003 6,22 Prozent 9,22 Prozent
  1.1.2004 bis 30.6.2004 6,14 Prozent 9,14 Prozent
  1.7.2004 bis 31.12.2004 6,13 Prozent 9,13 Prozent
  1.1.2005 bis 30.6.2005 6,21 Prozent 9,21 Prozent
  1.7.2005 bis 31.12.2005 6,17 Prozent 9,17 Prozent
  1.1.2006 bis 30.6.2006 6,37 Prozent 9,37 Prozent
  1.7.2006 bis 31.12.2006 6,95 Prozent 9,95 Prozent
  1.1.2007 bis 30.6.2007 7,70 Prozent 10,70 Prozent
  1.7.2007 bis 31.12.2007 8,19 Prozent 11,19 Prozent
  1.1.2008 bis 30.6.2008 8,32 Prozent 11,32 Prozent
  1.7.2008 bis 31.12.2008 8,19 Prozent 11,19 Prozent
  1.1.2009 bis 30.6.2009 6,62 Prozent 9,62 Prozent
  1.7.2009 bis 31.12.2009 5,12 Prozent 8,12 Prozent
  1.1.2010 bis 30.6.2010 5,12 Prozent 8,12 Prozent
  1.7.2010 bis 31.12.2010 5,12 Prozent 8,12 Prozent
  1.1.2011 bis 30.6.2011 5,12 Prozent 8,12 Prozent
  1.7.2011 bis 31.12.2011 5,37 Prozent 8,37 Prozent
  1.1.2012 bis 30.6.2012 5,12 Prozent 8,12 Prozent
  1.7.2012 bis 31.12.2012 5,12 Prozent 8,12 Prozent
  1.1.2013 bis 30.6.2013 4,87 Prozent 7,87 Prozent
  1.7.2013 bis 31.12.2013 4,87 Prozent 7,87 Prozent
  1.1.2014 bis 30.6.2014 4,37 Prozent 7,37 Prozent
  1.7.2014 bis 28.7.2014 4,27 Prozent 7,27 Prozent
  29.7.2014 bis 31.12.2014 4,27 Prozent 8,27 Prozent
  1.1.2015 bis 30.6.2015 4,17 Prozent 8,17 Prozent
  1.7.2015 bis 31.12.2015 4,17 Prozent 8,17 Prozent

urbs-media Praxistipp: Die Gläubiger haben weiterhin die Möglichkeit einen höheren Verzugszins zu verlangen, wenn sie einen entsprechend höheren finanziellen Schaden durch den Zahlungsverzug ihres Schuldners nachweisen (§ 288 Abs. 4 BGB). Dieser höhere Schaden kann entweder darin bestehen, dass der Gläubiger den geschuldeten Betrag mit einem günstigeren Zinssatz hätte anlegen können oder dass der Gläubiger Aufwendungen für Kreditzinsen hat, die über dem gesetzlichen Zinssatz liegen.



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