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Die Handwerkskammern dürfen bei Reisegewerbetreibenden keine Betriebsbesichtigungen durchführen


urbs-media, 14.5.2007: Auch nach der Reform des Handwerksrechts ist die Ausübung eines selbständigen Handwerks in der Form eines stehenden Gewerbebetriebs in 41 Berufen (Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO) nur dann zulässig, wenn der Betrieb die Anforderungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Daher muss der Inhaber bzw. der Betriebsleiter entweder erfolgreich die Meisterprüfung abgelegt haben oder es müssen die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung für Altgesellen nach § 7 b HwO vorliegen. Denn seit dem 1.1.2004 können auch diejenigen Gesellen ein Handwerksunternehmen gründen, die schon mindestens sechs Jahren in dem entsprechenden Handwerk tätig sind (davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung).

Die Vorschriften über die Handwerksrolle gelten aber nur dann, wenn ein Handwerk als stehendes Gewerbe betrieben wird. Im so genannten Reisegewerbe dürfen Handwerker daher auch dann tätig werden, wenn sie weder eine Meisterprüfung abgelegt haben noch die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Altgesellen erfüllen. In diesem Falle ist es ausreichend, wenn die Handwerker bei der Gemeinde eine Reisegewerbekarte beantragen.

In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass die Handwerkskammern behaupten, Reisegewerbetreibende würden auch unzulässige Tätigkeiten im Sinne eines stehenden Gewerbes ausüben. Die Handwerkskammern schicken den Reisegewerbetreibenden dann einen Anhörungsbogen und verlangen konkrete Auskünfte über die Art und den Umfang der Tätigkeit. Außerdem versuchen die Vertreter der Handwerkskammern häufig, durch eine Betriebsbesichtigung weitere Belege dafür zu sammeln, dass der betreffende Handwerker über das zulässige Reisegewerbe hinaus auch einen stehenden Handwerksbetrieb führt. Als Rechtsgrundlage für ein derartiges Vorgehen berufen sich die Handwerkskammern im Regelfall auf § 17 der Handwerksordnung.

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass die Handwerkskammern gegenüber Reisegewerbetreibenden kein Recht haben, eine Betriebsbesichtigung vorzunehmen. Zwar ermächtigt § 17 Abs. 2 HwO die Mitarbeiter der Kammern dazu , Grundstücke und Geschäftsräume von Handwerkern zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Insoweit wird durch die Handwerksordnung des Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ausdrücklich eingeschränkt. Dieses Betretungs- und Prüfungsrecht der Handwerkskammern besteht aber nur dann, wenn es darum geht, die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle zu überprüfen. Scheidet eine Eintragung in die Handwerksrolle wie bei Reisegewerbetreibenden bereits aus rechtlichen Gründen aus, dürfen die Handwerkskammern gegen den Willen der Betroffenen folglich auch keine Betriebsbesichtigungen durchführen.

Konkret führte das Bundesverfassungsgericht aus, es sei vom Gesetzeszweck nicht gedeckt, dass sich die Handwerkskammern im Rahmen derartiger erzwungener Betriebsbesichtigungen Informationen über möglicherweise rechtswidrig tätige Gewerbetreibende verschaffen. Ganz im Gegenteil: Es sei den Handwerkskammern durch den seit 1.1.2004 neu gefassten § 17 Abs. 1 Satz 2 HwO ausdrücklich untersagt, die bei einer Betriebsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse, die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nicht erforderlich sind, für andere Zwecke, namentlich für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zu verwerten.

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.3.2007 - 1 BvR 2138/05)

urbs-media Praxistipp: Seit 1.1.2004 ist eine Eintragung in die Handwerksrolle nur noch in 41 Berufen erforderlich. Damit wurden die in der alten Anlage A zur Handwerksordnung genannten 94 Handwerksberufe auf weniger als die Hälfte reduziert.

Anlage A zu § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO)

Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerksgewerbe betrieben werden können

1. Maurer und Betonbauer
2. Ofen- und Luftheizungsbauer
3. Zimmerer
4. Dachdecker
5. Straßenbauer
6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
7. Brunnenbauer
8. Steinmetzen und Steinbildhauer
9. Stuckateure
10. Maler und Lackierer
11. Gerüstbauer
12. Schornsteinfeger
13. Metallbauer
14. Chirurgiemechaniker
15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
16. Feinwerkmechaniker
17. Zweiradmechaniker
18. Kälteanlagenbauer
19. Informationstechniker
20. Kraftfahrzeugtechniker
21. Landmaschinenmechaniker
22. Büchsenmacher
23. Klempner
24. Installateur und Heizungsbauer
25. Elektrotechniker
26. Elektromaschinenbauer
27. Tischler
28. Boots- und Schiffbauer
29. Seiler
30. Bäcker
31. Konditoren
32. Fleischer
33. Augenoptiker
34. Hörgeräteakustiker
35. Orthopädietechniker
36. Orthopädieschuhmacher
376. Zahntechniker
38. Friseure
39. Glaser
40. Glasbläser und Glasapparatebauer
41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker



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