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Das Berliner Testament kann bei der Erbschaftsteuer zu erheblichen Nachteilen führenurbs-media, 23.6.2008: Unter Ehegatten ist das Berliner Testament weit verbreitet. Bei dieser Testamentsform setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben ein und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Längstlebenden (§ 2269 BGB). Derartige Testamente werden außerdem häufig in Form eines gemeinschaftlichen Testaments im Sinne von § 2267 BGB. In diesem Fall reicht es aus, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig niederschreibt und beide Ehegatten das Dokument unterschreiben. Was in der erbrechtlichen Praxis weitgehend üblich ist - nämlich die gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten und die Bestimmung der Kinder zu Schlusserben - ist unter steuerlichen Gesichtspunkten häufig sehr schädlich. Denn die erbschaftsteuerlichen Freibeträge für Kinder werden bei dieser Testamentsform nicht genutzt und der überlebende Ehegatte muss den gesamten Nachlass versteuern. Stirbt der überlebende Ehegatte später, dann müssen die Kinder das Erbe dann ein zweites Mal versteuern, wenn die entsprechenden Freibeträge überschritten werden.
Als Alternative zum Berliner Testament empfehlen viele Notare daher die so genannte "Württembergische Lösung". Hierbei verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge. Außerdem wird dem überlebenden Ehegatten an den Erbteilen der Kinder ein lebenslanger Nießbrauch eingeräumt. Außerdem wird der überlebende Ehegatte zum Testamentsvollstrecker eingesetzt und eine Teilung des Nachlasses ausgeschlossen. Nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten wird dann erneut die gesetzliche Erbfolge angeordnet. Der Vorteil der Württembergischen Lösung besteht darin, dass der überlebende Ehegatte wie beim Berliner Testament zu seinen Lebzeiten praktisch allein über den Nachlass bestimmt, die Freibeträge der Kinder aber bereits beim ersten Erbfall genutzt werden können.
urbs-media Praxistipp: Bereits zu Beginn des Jahres 2008 sollten bei der Erbschaftsteuer neue Freibeträge gelten. Wegen des Streits in der Großen Koalition über die begünstigte Behandlung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer ist die Reform bisher aber noch nicht in Kraft getreten.
Freibeträge bei der Erbschaftsteuer
Zu beachten ist jedoch, dass die erhöhten künftigen Freibeträge durch eine deutlich verschärfte Besteuerung von Immobilien in ihrer Wirkung weitgehend wieder aufgehoben werden sollen.
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