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Auch die Kosten für Fachkongresse an touristisch interessanten Orten können als Werbungskosten abgezogen werdenurbs-media, 18.6.2007: Wer an einer Fortbildungsveranstaltung fernab seines Wohn- oder Arbeitsortes teilnimmt, bekommt mit dem Finanzamt häufig Ärger bei der steuerlichen Geltendmachung der entsprechenden Reisekosten als Werbungskosten. Die Finanzbeamten behaupten in derartigen Fällen häufig, bei der Teilnahme hätten private Gründe (Erholung, Besuch von Sehenswürdigkeiten) überwogen, deshalb sei eine steuerliche Anerkennung als Werbungskosten ausgeschlossen. Mit dieser Argumentation seiner Finanzbeamten musste sich auch ein Klinikarzt auseinandersetzen, der in den Jahren 1998 und 1999 wiederholt Fachkongresse in der Schweiz zum Thema "Anästhesie, Notfall-, Schmerz- und Intensivbehandlungsprobleme" teilgenommen hatte. Die Anerkennung der entsprechenden Fahrt- und Unterkunftskosten wurden vom Finanzamt mit der üblichen Begründung abgelehnt, bei der Reise sei ein erheblicher privater Erlebniswert anzunehmen, deshalb seien die Kosten - abgesehen von den reinen Lehrgangsgebühren - dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Der Bundesfinanzhof hat der Klage des Steuerpflichtigen nun letztinstanzlich stattgegeben und die Revision des Finanzamts gegen das ebenfalls für den Kläger positive Urteil des FG Baden-Württemberg zurückgewiesen. Der BFH begründet seine Entscheidung hauptsächlich wie folgt:
urbs-media Praxistipp: Auch wenn der Bundesfinanzhof in seinem Urteil bestätigt, die Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen müsse nicht zwingend mit schriftlichen Testaten des Veranstalters belegt werden, sollten sich die Teilnehmer nach Möglichkeit entsprechende Belege ausstellen lassen. Außerdem sollte dem Finanzamt der Veranstaltungsplan vorgelegt werden, aus dem sich der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Lehrgang ergibt. Hilfreich (wenn auch nicht zwingend) könnten zusätzlich eigene Aufzeichnungen des Teilnehmers zu den Veranstaltungsthemen sein, gegebenenfalls auch in Form von Notizen zu den vom Veranstalter gefertigten Kursunterlagen. Für eine überwiegend berufliche Veranlassung spricht auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Kursdauer ohne Anrechnung auf die Urlaubszeit von der Arbeit freistellt und - was in der Praxis häufig geschieht - zumindest die reinen Lehrgangsgebühren übernimmt.
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