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Seit 1.1.2013 gelten erhöhte steuerliche Pauschalen für Ehrenämter und Übungsleiter


urbs-media, 18.3.2013: In Deutschland sind gut ein Drittel der Menschen ehrenamtlich tätig. Pro Jahr verbringen die Ehrenamtlichen nach einer Studie der Prognos-AG insgesamt 4,8 Mrd. Stunden mit gemeinwohlorientierten Tätigkeiten. Um die Bereitschaft zur Übernahme von Ehrenämtern zu erhöhen, hatte die Bundesregierung im bereits Steuerbereinigungsgesetz ab dem Veranlagungszeitraum 1980 für ehrenamtlich Tätige bestimmte Steuererleichterungen vorgesehen (§ 3 Nr. 26 EStG). Kernpunkt dieser Steuererleichterung ist eine so genannte "Übungsleiterpauschale", die bestimmte Einnahmen von ehrenamtlich Tätigen von der Einkommensteuer und der Sozialversicherung freistellt.

Dieser Pauschbetrag wurde in den vergangenen Jahren mehrfach angehoben und belief sich bis Ende 2012 auf jährlich 2.100 Euro. Durch das so genannte Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz wird dieser steuerrechtliche Freibetrag rückwirkend zum 1.1.2013 auf 2.400 Euro angehoben.

Zeitgleich steigt auch die im Jahr 2007 eingeführte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG von bisher 500 Euro auf jährlich 720 Euro.

urbs-media Praxistipp: Das Hessische Finanzministerium hat eine 148-seitige Broschüre mit dem Titel Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz herausgebracht. Der vorstehende Link führt zu einer Download-Version dieser Broschüre beim Landessportbund Hessen. Bis auf die vorstehend genannten erhöhten Pauschalen entspricht die Veröffentlichung vom März 2012 dem aktuellen Rechtsstand.



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