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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in einem Firmenwagen mit Werkstattausrüstung unterliegen nicht der strengen Besteuerung beim Arbeitnehmer


urbs-media, 19.5.2008: Ein Dienstwagen auch zum privaten Gebrauch gehörte früher zu den für Arbeitnehmer erstrebenswerten Statussymbolen. Inzwischen ist zumindest unter steuerlichen Gesichtspunkten ein Firmenfahrzeug für die Arbeitnehmer eher eine Strafe. Denn die private Nutzung eines Firmenwagens ist gemäß § 8 Abs.2 S. 2 EStG iVm § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu versteuern. Hierbei wird für jeden Monat 1 Prozent des Neupreises des Fahrzeugs dem Einkommen als fiktiver Nutzungswert hinzugerechnet. Wer z.B. ein Fahrzeug mit einem Listenpreis von 40.000 Euro als Dienstwagen auch privat benutzen darf, dem wird das steuerpflichtige Gehalt Monat für Monat um 400 Euro erhöht.

Wird ein Dienstwagen außerdem noch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt, langt der Fiskus ein zweites Mal beim Arbeitnehmer zu: Pro Entfernungskilometer zum Arbeitsplatz wird jeden Monat zusätzlich ein Betrag von 0,03 Prozent dem Lohn zugeschlagen. Bei dem oben genannten Dienstwagen (Neupreis 40.000 Euro) und einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 50 km sind dies weitere 600 Euro. Insgesamt müsste der betreffende Arbeitnehmer Monat für Monat somit 1.000 Euro als fiktives Gehalt zusätzlich als so genannten geldwerten Vorteil versteuern.

Das Finanzgericht Brandenburg hat nunmehr entschieden, dass eine derartige Besteuerung des Nutzungswertes für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer hierzu ein so genanntes Handwerkerfahrzeug benutz. Hierbei handelt es sich um Kraftfahrzeuge, die mit Regalen für Material und Werkzeug ausgestattet sind. Hier, so die Finanzrichter aus Brandenburg, dass die Überlassung des Fahrzeugs ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgt, wenn der Arbeitnehmer den jeweiligen Arbeitsort von zu Hause aus ansteuert und wenn er in Notfällen ohne Umweg direkt zu den Kunden fahren kann. Daher liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in derartigen Fällen nicht vor.

(Finanzgericht Brandenburg, Urteil v. 12.9.2007 - 12 K 7978/05)

urbs-media Praxistipp: Bei dem Urteil zugunsten des Steuerpflichtigen handelt es sich bisher um einen Einzelfall. Da die Argumentation des Finanzgerichts Brandenburg jedoch logisch und nachvollziehbar ist, sollten sich künftig auch andere Finanzgerichte dieser Sichtweise anschließen.

Um im Streitfall beweisen zu können, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen "Werkstattwagen" handelt, sollten entsprechende Photos angefertigt werden, auf denen die Regale und das Material gut sichtbar sind. Außerdem empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, dass dieser in Notfällen oder gegebenenfalls generell den ersten Kunden des Tages von seiner Wohnung aus anfahren muss.



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