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Die seit 1.1.2007 geltenden steuerlichen Verschlechterungen bei der Absetzbarkeit von Arbeitszimmerkosten sind verfassungswidrig


urbs-media, 2.8.2010: Sowohl die Schwarz-Gelbe Bundesregierung als auch die Rot-Grüne Bundesregierung haben in den vergangenen Jahren die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer fortlaufend eingeschränkt. Seit der letzten Verschlechterung durch CDU/CSU und SPD im Rahmen der Großen Koalition zum 1.1.2007 durch das sogenannte Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl I 2006, S. 1652 ff) können jetzt nur noch solche Steuerpflichtige ihre Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der seit 1.1.2007 geltenden Fassung). Viele - wenn nicht die meisten Steuerpflichtigen - können daher seit Anfang des Jahres 2007 die Kosten für ihren häuslichen Arbeitsplatz nicht mehr von der Steuer absetzen.

Bereits in unserem Update vom 2.11.2009 hatten wir an dieser Stelle über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs berichtet, wonach diese Verschlechterung gegen das Grundgesetz verstoßen. Um diese Frage entgültig zu klären, hatten die BFH-Richter diese Frage daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss vom 25.8.2009 - VI B 69/09). Und schon damals sind wir davon ausgegangen, dass das Bundesverfassungsgericht den Vorlagebeschluss dahingehend beantworten werde, dass der Gesetzgeber mit den am 1.7.2007 in Kraft getretenen Verschlechterungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für ein Heimbüro den im vom Grundgesetz vorgegebenen Gestaltungsspielraum überschritten hat.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat jetzt entschieden, dass die von der großen Koalition verabschiedete Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6.7.2010 - 2 BvL 13/09)

urbs-media Praxistipp: Wer in seiner Wohnung ein beruflich genutztes Arbeitszimmer unterhält, der muss abgesehen von der Nichtanerkennung seiner Aufwendungen auch noch mit anderen gravierenden Nachteilen rechnen. Denn das Vorhandensein eines Arbeitszimmers in der selbstgenutzten Eigentumswohnung oder im selbstgenutzten Einfamilienhaus kann auch beim Verkauf der Immobilie gravierende steuerliche Mehrbelastungen mit sich bringen. Hintergrund dieser Steuerfalle ist, dass mit Wirkung zum 1.1.1999 die so genannte Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Grundvermögen von zuvor zwei Jahren auf nunmehr zehn Jahre verlängert worden ist (§ 23 Abs. 1 EStG). Von dieser Steuerpflicht sind nur diejenigen Räumlichkeiten ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Die Finanzverwaltung stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass bei einem steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmer keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 EStG vorliegt und der entsprechende Veräußerungsgewinn innerhalb der 10-Jahres-Frist daher als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 2 EStG (Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften) zu versteuern sind. Hierzu gibt es auch ein entsprechendes BMF-Schreiben (BStBl I 2000 S. 1383), wo diese Auffassung ausdrücklich bestätigt wird. Dort heißt es unter Ziffer 21: "Auch ein häusliches Arbeitszimmer (BMF-Schreiben vom 16.6.1998 - BStBl I S. 863 Rdz. 7) dient nicht Wohnzwecken, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist."

Das Finanzgericht Münster hat diese Auffassung der Finanzverwaltung ausdrücklich bestätigt und den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil am Veräußerungsgewinn der Steuerpflicht unterworfen. Im Urteilsfall hatten die Kläger eine Eigentumswohnung erworben und einen Raum als Arbeitszimmer genutzt. Als die Eheleute die Wohnung nach sieben Jahren mit Gewinn veräußerten, setzte das Finanzamt den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil am Veräußerungsgewinn (im Urteilsfall 8,9 Prozent) als steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn fest (Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.8.2003 - 11 K 6243/01 E).

Gegen dieses Urteil ist zwar beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 57/03 ein Revisionsverfahren anhängig, derzeit ist aber noch keine Entscheidung des BFH absehbar. Wegen der anhaltenden Rechtsunsicherheit empfiehlt es sich daher unter Umständen, vor einer Veräußerung des Gebäudes die Nutzung des Arbeitsraumes zu beenden und damit auf die steuerliche Abzugsfähigkeit der entsprechenden Kosten zu verzichten. Denn die Spekulationssteuer für den Arbeitsraum im Falle der Verkaufs der Wohnung oder des Eigenheims entfällt, wenn die Räume im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren vollständig zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.



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